Bundeseinheitliche Kriterien sichern Behandlungsqualität
Zur Sicherstellung der Qualität der Behandlung sollen für die Leistungsgruppen zukünftig bundeeinheitliche Qualitätskriterien gelten. Damit wird beabsichtigt, dass Patientinnen und Patienten sicher sein können, dass für die jeweilige Behandlung die notwendige medizinische Infrastruktur und personelle Kompetenz vorhanden ist. Der GKV-Spitzenverband begrüßt, dass neben der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung auch die Qualität der Versorgung in den Fokus der Reform rückt, Spezialisierung gefördert und Gelegenheitsversorgung verhindert werden. Dafür wird es maßgeblich darauf ankommen, die Strukturanforderungen für die Leistungsgruppen in Ergänzung zu den weiterhin notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen des Gemeinsamen Bundesauschusses zu regeln. Diese sind unbedingt zu erhalten.
Weitere Aufmerksamkeit sollte der Ausgestaltung der von den Ländern verhandelten Ausnahmetatbestände gelten. Diese Ausnahmen dürfen nicht zu einer flächendeckenden Verwässerung der Versorgungsqualität führen.
Vorhaltefinanzierung und DRG-Pauschalen
Zur Begrenzung medizinisch nicht notwendiger Mengenausweitung sollen die Krankenhäuser für das Vorhalten der stationären Infrastruktur eine Vorhaltefinanzierung erhalten. Diese wird nach einem budgetneutralen Jahr (2026) eingeführt und macht einen Anteil von 60 Prozent der Gesamterlöse eines Krankenhauses aus. Darin sind die Kosten für das Pflegepersonal enthalten. 40 Prozent der Erlöse werden weiterhin fallbezogen variabel vergütet. Durch eine entsprechende Absenkung der DRG-Vergütung kann insofern bei der Einführung der Vorhaltefinanzierung von einer ausgabenneutralen Umsetzung gesprochen werden.
Jedoch wurden im Eckpunktepapier nicht kalkulierbare, zusätzliche Finanzierungsaufgaben an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übertragen, weshalb die Reform insgesamt zu einer finanziellen Mehrbelastung der GKV führen wird. Unsicherheiten der Finanzwirkung ergeben sich unter anderem aus
- den geplanten Zuschlägen für Vernetzung und für koordinative Aufgaben von Universitätskliniken und – Zitat aus dem Papier - „weiteren hierzu geeigneten Versorgern“,
- den Zuschlägen für die Leistungsgruppen der Pädiatrie, Geburtshilfe, Notfallversorgung, Stroke Unit, spezielle Traumatologie und Intensivmedizin.
Auch der Übergang zur Selbstkostendeckung bei Level 1i-Häusern könnte zu erheblichen Belastungen der Beitragszahlenden führen. Der Bund hat bisher keine konkreten Zusagen gemacht, die Länder verpflichten sich nicht zur Finanzierung der in ihrer Verantwortung liegenden Investitionskosten. Nicht akzeptabel wäre es, diese Ausgaben der GKV zu übertragen.
Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes sollte im bevorstehenden parlamentarischen Prozess insbesondere dort nachgebessert werden, wo Versorgungsqualität und finanzielle Tragfähigkeit des Systems berührt sind.
Wie geht es nun weiter?
Zum Redaktionsschluss liegt noch kein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor. Dieser sollte über den Sommer ausgearbeitet werden. Dabei werden Vertreterinnen und Vertreter der Länder Nordrhein-Westfalen (CDU), Baden-Württemberg (B90/Grüne), Hamburg (SPD) und Mecklenburg-Vorpommern (als Vertretung der ostdeutschen Bundesländer) sowie Fraktionsreferentinnen und -referenten der Ampel-Koalition in eine sogenannte Redaktionsgruppe des Ministeriums eingebunden. Anschließend soll das Vorhaben das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Das Inkrafttreten ist weiterhin für den 1. Januar 2024 geplant. (rba)