Pflege

Höhere Qualität in der außerklinischen Intensivpflege

Juni 2023

Der GKV-Spitzenverband hat mit den Organisationen der Leistungserbringenden Rahmenempfehlungen für die einheitliche und flächendeckende Versorgung der außerklinischen Intensivpflege (AKI) zu verhandelt. Die Verhandlungen wurden per Schiedsspruch am 03. April 2023 abgeschlossen. Grundlage ist das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-IPReG). Der Gesetzgeber hat darin Anforderungen formuliert, nachdem in der Vergangenheit immer wieder Qualitätsdefizite in der AKI festgestellt wurden.

Mit dem IPReG überführte der Gesetzgeber die Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) in einen neuen Leistungsanspruch. Durch die neuen Rahmenempfehlungen wird es nun erstmals bundeseinheitliche Rahmenbedingungen zur Erbringung von AKI geben. Dazu gehören u. a.

  • Regelungen zu den Qualifikationsanforderungen an die leitenden sowie die an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräfte,
  • Anforderungen an die Pflegedokumentation,
  • Regelungen zu den Grundsätzen der Vergütung,
  • zum Abrechnungsverfahren sowie
  • zu Maßnahmen bei Vertragsverstößen.

Außerdem gibt es Regelungen zur Bestimmung des Personalbedarfs in der Mehrfachversorgung sowie zu baulichen und qualitativen Anforderungen an betreiberorganisierte Wohneinheiten.

Letztere betrachten wir hier noch einmal genauer.

Bestimmungen zum Personalbedarf in Einrichtungen

Die Rahmenempfehlungen enthalten einen Orientierungswert für den Personalschlüssel. Dieser legt ein Verhältnis von einer Vollzeit beschäftigten Pflegefachkraft pro 0,71 Versicherten fest. Zur Berechnung der einzusetzenden Fachkräfte in Einrichtungen wird die Platzzahl der Einrichtung durch den vorgenannten Orientierungswert dividiert - ein Beispiel: 12 Plätze : 0,71 = 16,90 Vollzeitkräfte. Neben dem Orientierungswert für den Personalbedarf gibt es weitere Parameter, die den konkreten einrichtungsbezogenen Personalschlüssel beeinflussen.

Eine Pflegekraft und eine bettlägerige, pflegebedürftige Person im Gespräch

Anforderungen an betreiberorganisierte Wohneinheiten

Der Gesetzgeber hat den Verhandlungspartnern aufgetragen, strukturelle und bauliche Anforderungen für betreiberorganisierte Wohneinheiten festzulegen. Geregelt wurde, dass diese zwischen zwei und maximal zwölf Plätzen haben können. Ob die Wohneinheiten betrieben werden dürfen, hängt auch von baulichen Kriterien ab. So haben Leistungserbringende bei Abschluss des Vertrages mit den Landesverbänden der Krankenkassen durch Übermittlung des entsprechenden Bescheides nachzuweisen, dass eine Baunutzungsgenehmigung als Sonderbau für Personen mit Intensivpflegebedarf vorliegt.

Für Wohneinheiten, in denen bei Inkrafttreten der Rahmenempfehlungen bereits Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbracht worden sind, gilt als Nachweis entweder eine Baunutzungsgenehmigung für Personen mit Intensivpflegebedarf oder für den Fall, dass eine solche Genehmigung bei Inbetriebnahme nicht vorgesehen war, ein Nachweis des Leistungserbringers über das Vorliegen der Anforderungen im Einzelfall, z. B. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die Rahmenempfehlungen treten zum 1. Juli 2023 in Kraft. Leistungserbringer, die ab diesem Zeitpunkt erstmalig einen Vertragsabschluss anstreben, müssen die Voraussetzungen der Rahmenempfehlungen vollständig erfüllen. Für Leistungserbringer, die bereits AKI auf der Grundlage vertraglicher Regelungen nach § 132a SGB V erbringen, gibt es differenzierte Übergangsregelungen. Leistungserbringer und Krankenkassen haben ein Jahr Zeit, die Verträge auf der Grundlage der Rahmenempfehlungen neu zu schließen.

Ausblick

Mit den vorliegenden Rahmenempfehlungen sind nun alle Regelungsbestandteile des IPReG zur außerklinischen Intensivpflege auf Bundesebene umgesetzt. Die Regelungen der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kombination mit den Regelungen der Rahmenempfehlungen, die nun in Versorgungsverträgen umzusetzen sind, haben das Potenzial, die Qualität der Versorgung zu verbessern.

Ob sie diese Wirkung entfalten, hängt nun von der konsequenten Umsetzung durch alle Beteiligten ab und wird sich vermutlich erst nach einer mehrjährigen Übergangsphase zeigen. (msc)

Bleiben Sie auf dem Laufenden