Anforderungen an betreiberorganisierte Wohneinheiten
Der Gesetzgeber hat den Verhandlungspartnern aufgetragen, strukturelle und bauliche Anforderungen für betreiberorganisierte Wohneinheiten festzulegen. Geregelt wurde, dass diese zwischen zwei und maximal zwölf Plätzen haben können. Ob die Wohneinheiten betrieben werden dürfen, hängt auch von baulichen Kriterien ab. So haben Leistungserbringende bei Abschluss des Vertrages mit den Landesverbänden der Krankenkassen durch Übermittlung des entsprechenden Bescheides nachzuweisen, dass eine Baunutzungsgenehmigung als Sonderbau für Personen mit Intensivpflegebedarf vorliegt.
Für Wohneinheiten, in denen bei Inkrafttreten der Rahmenempfehlungen bereits Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbracht worden sind, gilt als Nachweis entweder eine Baunutzungsgenehmigung für Personen mit Intensivpflegebedarf oder für den Fall, dass eine solche Genehmigung bei Inbetriebnahme nicht vorgesehen war, ein Nachweis des Leistungserbringers über das Vorliegen der Anforderungen im Einzelfall, z. B. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen.
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die Rahmenempfehlungen treten zum 1. Juli 2023 in Kraft. Leistungserbringer, die ab diesem Zeitpunkt erstmalig einen Vertragsabschluss anstreben, müssen die Voraussetzungen der Rahmenempfehlungen vollständig erfüllen. Für Leistungserbringer, die bereits AKI auf der Grundlage vertraglicher Regelungen nach § 132a SGB V erbringen, gibt es differenzierte Übergangsregelungen. Leistungserbringer und Krankenkassen haben ein Jahr Zeit, die Verträge auf der Grundlage der Rahmenempfehlungen neu zu schließen.
Ausblick
Mit den vorliegenden Rahmenempfehlungen sind nun alle Regelungsbestandteile des IPReG zur außerklinischen Intensivpflege auf Bundesebene umgesetzt. Die Regelungen der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kombination mit den Regelungen der Rahmenempfehlungen, die nun in Versorgungsverträgen umzusetzen sind, haben das Potenzial, die Qualität der Versorgung zu verbessern.
Ob sie diese Wirkung entfalten, hängt nun von der konsequenten Umsetzung durch alle Beteiligten ab und wird sich vermutlich erst nach einer mehrjährigen Übergangsphase zeigen. (msc)