Pflegeversicherung

Digitale Pflegeanwendungen – Neuer Leistungsanspruch in der pflegerischen Versorgung

September 2023

Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurde für pflegebedürftige Personen ein Leistungsanspruch auf eine Versorgung mit Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) geschaffen. Der GKV-Spitzenverband begrüßt die Intention des Gesetzgebers, durch digitale Leistungsangebote die individuelle Versorgung in der häuslichen Umgebung zu unterstützen.

Durch die neuen digitalen Versorgungsangebote sollen Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Personen in ihrer Selbstständigkeit oder bei bestimmten Fähigkeiten gemindert oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegengewirkt werden.

Wer kann den Leistungsanspruch geltend machen?

Die Möglichkeit, DiPA in den Versorgungsprozess zu integrieren, besteht für Pflegebedürftige selbst oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden und zugelassenen ambulanten Pflegediensten. Bei der Nutzung von DiPA können Pflegebedürftige zusätzlich eUL durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen, sofern diese für die Zweckerreichung des pflegerischen Nutzens notwendig sind.

Entscheidung der Pflegekasse notwendig

Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag der pflegebedürftigen Person über die Versorgung der pflegebedürftigen Person mit einer DiPA und ggf. notwendigen eUL für einen befristeten Zeitraum von zunächst höchstens sechs Monaten. Sofern die DiPA genutzt wird und die pflegebedürftige Person diese weiterhin in Anspruch nehmen möchte, besteht die Möglichkeit einer unbefristeten Nutzung.

Ein jüngerer und ein alter Mann sitzen zusammen auf einem Sofa und schauen gemeinsam auf ein Tablet.

Voraussetzung ist Eintrag im DiPA-Verzeichnis

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft Qualität, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und das Vorliegen des pflegerischen Nutzens einer DiPA und nimmt die Anwendung in ein amtliches Verzeichnis, das sogenannte DiPA-Verzeichnis, auf. Das BfArM prüft darüber hinaus die Erforderlichkeit einer für die Nutzung von DiPA zur Verfügung stehenden eUL und listet diese im Zusammenhang mit der entsprechenden DiPA im DiPA-Verzeichnis. Gesetzlich Versicherte haben nur auf im Verzeichnis gelistete DiPA einen Anspruch.

Ein Leitfaden des BfArM (DiPA-Leitfaden) bietet Herstellern von DiPA, Nutzenden und allen anderen Interessierten eine zusammenfassende Darstellung der Regelungen und nähere Informationen zu DiPA und eUL.

Vergütungs- und Erstattungsbetrag

Der Vergütungsbetrag einer Anwendung wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller einer DiPA verhandelt. Grundlage dieser Vergütungsverhandlungen ist die Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge sowie zu den Grundsätzen der technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der DiPA (DiPA-RahmenV). Diese wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Hersteller im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) getroffen.

Der GKV-Spitzenverband hat innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis den Vergütungsbetrag mit dem DiPA-Hersteller und im Einvernehmen mit der BAGüS zu vereinbaren. Der Vergütungsbetrag gilt rückwirkend ab der Aufnahme der jeweiligen DiPA in das DiPA-Verzeichnis. Die pflegebedürftige Person kann sich die Kosten für die DiPA und die hierfür gegebenenfalls erforderlichen eUL bis zu einer Höhe von insgesamt 50 Euro monatlich von der Pflegekasse erstatten lassen.

Das ist ein Schaubild, das den Weg einer potenziellen Digitalen Pflegeanwendung, kurz DiPa vom Hersteller zum Verbraucher zeigt. Die DiPA muss dabei u.a. vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet werden, bevor Preisverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband stattfinden. Die pflegebdürftige Person stellt dann bei Bedarf einen Antrag bei der Kasse auf Erstattung für die entsprechende DiPa.

Ausblick

Nachdem die Voraussetzungen für eine Versorgung mit DiPA geschaffen wurden, bleibt abzuwarten, welche Hersteller mit ihren Produkten auch wirklich einen Mehrwert für die pflegerische Versorgung leisten. (wwe)

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