Voraussetzung ist Eintrag im DiPA-Verzeichnis
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft Qualität, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und das Vorliegen des pflegerischen Nutzens einer DiPA und nimmt die Anwendung in ein amtliches Verzeichnis, das sogenannte DiPA-Verzeichnis, auf. Das BfArM prüft darüber hinaus die Erforderlichkeit einer für die Nutzung von DiPA zur Verfügung stehenden eUL und listet diese im Zusammenhang mit der entsprechenden DiPA im DiPA-Verzeichnis. Gesetzlich Versicherte haben nur auf im Verzeichnis gelistete DiPA einen Anspruch.
Ein Leitfaden des BfArM (DiPA-Leitfaden) bietet Herstellern von DiPA, Nutzenden und allen anderen Interessierten eine zusammenfassende Darstellung der Regelungen und nähere Informationen zu DiPA und eUL.
Vergütungs- und Erstattungsbetrag
Der Vergütungsbetrag einer Anwendung wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller einer DiPA verhandelt. Grundlage dieser Vergütungsverhandlungen ist die Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge sowie zu den Grundsätzen der technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der DiPA (DiPA-RahmenV). Diese wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Hersteller im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) getroffen.
Der GKV-Spitzenverband hat innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis den Vergütungsbetrag mit dem DiPA-Hersteller und im Einvernehmen mit der BAGüS zu vereinbaren. Der Vergütungsbetrag gilt rückwirkend ab der Aufnahme der jeweiligen DiPA in das DiPA-Verzeichnis. Die pflegebedürftige Person kann sich die Kosten für die DiPA und die hierfür gegebenenfalls erforderlichen eUL bis zu einer Höhe von insgesamt 50 Euro monatlich von der Pflegekasse erstatten lassen.