Zahnmedizin

Trotz Amalgamverbot: Zahnfüllungen sind weiterhin ohne Mehrkosten möglich

Dezember 2024

Amalgam-Zahnfüllungen gehören bald der Vergangenheit an. Damit gesetzlich Versicherte aber in der Zahnarztpraxis weiterhin die Möglichkeit haben, eine Zahnfüllung ohne Mehrkosten zu erhalten, haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) auf neue Regelungen verständigt.

Was ist Amalgam?

Amalgam ist ein zahnärztlicher Werkstoff, der in seiner Zusammensetzung auch Quecksilber enthält. Es ist ein langgedientes und wissenschaftlich sehr gut erforschtes plastisches Füllungsmaterial, das laut Studienlage als gesundheitlich unbedenklich eingestuft ist. Es kann auch bei schwierigen und großflächigen Defekten im Seitenzahngebiet sicher eingesetzt werden. Bisher war Amalgam ein Füllungsmaterial, für das GKV-Versicherte sich entscheiden konnten, wenn sie ihren Anspruch auf eine mehrkostenfreie Zahnfüllung im Seitenzahngebiet geltend gemacht haben. Im Jahr 2022 betrug der Anteil neu gelegter Amalgamfüllungen allerdings nur noch 2,4 Prozent der neu gelegten plastischen Füllungen.

Warum gibt es ein Amalgamverbot?

Ab dem 1. Januar 2025 darf Amalgam nicht mehr zur zahnärztlichen Behandlung in der Europäischen Union (EU) verwendet werden, es sei denn, die Zahnärztin oder der Zahnarzt erachten dies aufgrund der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten für zwingend notwendig. Hintergrund sind die Verordnungen 2017/852 und 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates. Mit dem EU-weiten Verbot von Amalgam werden Teile der Minamata-Konvention der Vereinten Nationen von 2013 umgesetzt, die zum Ziel hat, die Quecksilberemissionen in die Umwelt einzudämmen.

Eine Zahnärztin untersucht den Mund einer Patientin

Wie kann weiterhin eine mehrkostenfreie Versorgung erfolgen?

Als Vertretung der rund 75 Millionen gesetzlich Versicherten ist es dem GKV-Spitzenverband wichtig, dass die Versorgung mit Zahnfüllungen auch in Zukunft mehrkostenfrei möglich bleibt. Um den Anspruch der Versicherten auf diese Versorgung weiterhin vollumfänglich gewährleisten zu können, haben der GKV-Spitzenverband und die KZBV gemeinsam die Regelungen zu Zahnfüllungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) angepasst. Dabei wurden die Vorgaben der entsprechenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung beachtet, nach der im Grundsatz alle anerkannten und erprobten plastischen Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation zur Anwendung kommen können.

Was wurde konkret vereinbart?

Im Frontzahnbereich sind wie bisher Kunststoff-Füllungen, die mit speziellen Haftvermittlern in den Zahn eingebracht werden, das Mittel der Wahl. Diese Haftvermittler werden Adhäsive genannt. Im Seitenzahnbereich werden ab 1. Januar 2025 sogenannte selbstadhäsive Materialien eingesetzt. Selbstadhäsiv bedeutet, dass das betreffende Füllungsmaterial selbsthaftende Eigenschaften besitzt und kein zusätzliches Adhäsiv benötigt. In Ausnahmefällen, wenn im Einzelfall die Versorgung des Zahnes im Seitenzahnbereich mit selbstadhäsiven Materialien nicht möglich ist, sind spezielle Kunststoffe (Bulkfill-Komposite) Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Beide Varianten sind mehrkostenfrei.

GKV-Versicherte können sich in Zukunft - wie bisher auch - im Seitenzahnbereich für die Versorgung mit adhäsiv befestigten Kunststoff-Füllungen entscheiden. In diesen Fällen müssen gemäß § 28 Abs 2 SGB V lediglich die entstehenden Mehrkosten für eine solche Füllung selbst getragen werden. Wichtig ist, dass Patientinnen und Patienten über die Versorgung aufgeklärt werden und sich bewusst für eine Regelversorgung oder für eine Versorgung mit Mehrkosten entscheiden. (jrö)

Bleiben Sie auf dem Laufenden