Wie kann weiterhin eine mehrkostenfreie Versorgung erfolgen?
Als Vertretung der rund 75 Millionen gesetzlich Versicherten ist es dem GKV-Spitzenverband wichtig, dass die Versorgung mit Zahnfüllungen auch in Zukunft mehrkostenfrei möglich bleibt. Um den Anspruch der Versicherten auf diese Versorgung weiterhin vollumfänglich gewährleisten zu können, haben der GKV-Spitzenverband und die KZBV gemeinsam die Regelungen zu Zahnfüllungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) angepasst. Dabei wurden die Vorgaben der entsprechenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung beachtet, nach der im Grundsatz alle anerkannten und erprobten plastischen Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation zur Anwendung kommen können.
Was wurde konkret vereinbart?
Im Frontzahnbereich sind wie bisher Kunststoff-Füllungen, die mit speziellen Haftvermittlern in den Zahn eingebracht werden, das Mittel der Wahl. Diese Haftvermittler werden Adhäsive genannt. Im Seitenzahnbereich werden ab 1. Januar 2025 sogenannte selbstadhäsive Materialien eingesetzt. Selbstadhäsiv bedeutet, dass das betreffende Füllungsmaterial selbsthaftende Eigenschaften besitzt und kein zusätzliches Adhäsiv benötigt. In Ausnahmefällen, wenn im Einzelfall die Versorgung des Zahnes im Seitenzahnbereich mit selbstadhäsiven Materialien nicht möglich ist, sind spezielle Kunststoffe (Bulkfill-Komposite) Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Beide Varianten sind mehrkostenfrei.
GKV-Versicherte können sich in Zukunft - wie bisher auch - im Seitenzahnbereich für die Versorgung mit adhäsiv befestigten Kunststoff-Füllungen entscheiden. In diesen Fällen müssen gemäß § 28 Abs 2 SGB V lediglich die entstehenden Mehrkosten für eine solche Füllung selbst getragen werden. Wichtig ist, dass Patientinnen und Patienten über die Versorgung aufgeklärt werden und sich bewusst für eine Regelversorgung oder für eine Versorgung mit Mehrkosten entscheiden. (jrö)