Ambulantes Operieren

Ambulantisierung schreitet voran: Hybrid-DRG nehmen Gestalt an

März 2025

Zur Förderung der Ambulantisierung werden ausgewählte operative Leistungen seit dem Jahr 2024 mit der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V, den sogenannten Hybrid-DRG, vergütet. Damit erfolgt die Vergütung dieser Leistungen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie für Krankenhäuser unabhängig vom Ort der Leistungserbringung mittels derselben Fallpauschalen – und damit in derselben Höhe. Für das aktuelle Jahr haben GKV‑Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft eine Vereinbarung getroffen, die sowohl die Leistungen als auch die konkrete Umsetzung näher regelt.

Die Einigung für das Jahr 2025 beinhaltet verschiedene Weiterentwicklungen der Hybrid-DRG: So ist der Leistungskatalog seit Anfang 2025 gegenüber dem Vorjahr um einige neue Bereiche erweitert und die Preise der Fallpauschalen werden neu berechnet. Darüber hinaus wurde eine Vereinbarung getroffen, die regelt, welche Leistungserbringenden die Behandlungen vornehmen dürfen und wie der Zugang der Versicherten zu den Leistungen ist.

Schild mit der Aufschrift: "Ambulante Operationen"

Außerdem wurde definiert, welche Leistungsinhalte jeweils von den einzelnen Fallpauschalen umfasst werden und daher nicht parallel über andere Vergütungswege abgerechnet werden dürfen: Erfolgt die postoperative Nachbehandlung durch ein Krankenhaus, so erhöht sich die Bewertung der Hybrid-DRG um 30 Euro. Vertragsärztinnen und -ärzte können die postoperative Nachbehandlung regulär über den EBM abrechnen.

Die Laufzeit der Vereinbarung wurde auf ein Jahr befristet, da die Anpassungen des § 115f SGB V durch die Krankenhausreform (KHVVG) für das Jahr 2026 einen deutlich geänderten Regelungsrahmen bedeuten. (hat)

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