Ambulantes Operieren

Hybrid-DRG: Vereinbarung für das Jahr 2025 gefasst

Mai 2024

Zur Förderung der Ambulantisierung werden seit diesem Jahr ausgewählte operative Leistungen über die sogenannten Hybrid-DRG vergütet. Damit können sowohl ambulante Vertragsärztinnen und Vertragsärzte als auch Krankenhäuser Leistungen der speziellen sektorgleichen Vergütung abrechnen. Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben sich zum 31. März 2024 auf eine Erweiterung des Leistungskatalogs ab dem Jahr 2025 geeinigt.

Nachdem die Beratungen zur erstmaligen Vereinbarung des Leistungskatalogs im Frühjahr 2023 gescheitert waren und daher der Leistungskatalog für das Jahr 2024 im Dezember 2023 durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt worden war, führten die diesjährigen Beratungen zum Erfolg. Die schon im Katalog 2024 enthaltenen Leistungsbereiche Hernien (z. B. Leistenbruch) und Sinus pilonidalis (Steißbeinfistel) wurden dabei erweitert und es wurden neue Leistungsbereiche zur ERCP (Untersuchung von Gallengängen und Bauchspeicheldrüse mittels Sonde), Lymphknotenbiopsie, Eingriffe am männlichen Genital, Proktologie, offene Reposition einer Klavikulafraktur (operative Behandlung eines Schlüsselbeinbruchs) und Eingriffe an der Brust aufgenommen.

Schild mit der Aufschrift: "Ambulante Operationen"

Vereinbarung regelt Vergütungsberechnung

Die Vereinbarung beschreibt darüber hinaus das Verfahren zur Berechnung der Fallpauschalen, die nun auf dieser Grundlage durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut des Bewertungsausschusses ermittelt werden. Die Vereinbarung löst mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. Dezember 2023 ab, die die Vergütung der Hybrid-DRG im laufenden Jahr regelt. (hat)

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