Qualitätssicherung im Krankenhaus

Endlich sollen Konsequenzen bei Qualitätsmängeln möglich werden

März 2019

Trotz guter Ergebnisse und Verbesserungen leidet die Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an einem Problem: Verstöße von Leistungserbringern gegen verbindliche Qualitätsanforderungen haben bisher keine nennenswerten Konsequenzen. Es fehlen die rechtlichen Möglichkeiten und Instrumente, die Anforderungen auch mit Sanktionen durchsetzen zu können (vgl. hier). Das wird sich jetzt mit der neuen Qualitätsförderungs- und Durchsetzungsrichtlinie des G-BA ändern. Sie steht kurz vor der Abstimmung im Plenum des G-BA.

Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie werden erstmals konkrete Konsequenzen an die Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen geknüpft und je nach Art und Schwere des Verstoßes stufenweise eingesetzt. Das Instrumentarium wird - der gesetzlichen Vorgabe im § 137 Abs. 1 SGB V folgend - von Vergütungsabschlägen über den Wegfall des Vergütungsanspruchs bis zu Informationen Dritter über die Verstöße und einrichtungsbezogene Veröffentlichungen reichen.

Schärfere Sanktionsmöglichkeiten notwendig

Doch wann soll welches Instrument eingesetzt werden? Aus Sicht der GKV gilt, dass Krankenhäuser Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (§136 Abs. 1 Nummer 2 SGB V) in jedem Fall erfüllen müssen. Ansonsten dürfen sie im Sinne des Patientenschutzes nicht behandeln und der Vergütungsanspruch entfällt – das Krankenhaus kann also diese Leistung nicht abrechnen. Mindestanforderungen sind dabei die Minimalstandards, ohne die eine Versorgung erst gar nicht stattfinden darf. Wer möchte schon sein Kind auf einer Neugeborenen-Intensivstation wissen, auf der der fachpflegerische Standard nicht gehalten werden kann? Und wer etwa möchte minimal invasiv seine Herzklappe ersetzt bekommen, wenn für den Notfall keine Herzchirurgie im Haus ist? Ein Qualitätsdialog, eine Veröffentlichung der Einrichtung oder ein Vergütungsabschlag reichen hier als Konsequenzen bei Nichterfüllung nicht aus.

Drei Ärzte am OP-Tisch

Der GKV-Spitzenverband wird sich in den Verhandlungen zur neuen Richtlinie, die voraussichtlich im April 2019 beschlossen wird, für diese klare Position einsetzen. Er weiß sich in guter Gesellschaft: Denn „Schutz und Vertrauen der Patienten erfordern, dass die verbindlichen Qualitätsanforderungen des G-BA konsequent eingehalten werden“, schreibt auch das Bundesgesundheitsministerium in der Begründung zum § 137 Absatz 1 SGB V. (uwa)

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