Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie werden erstmals konkrete Konsequenzen an die Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen geknüpft und je nach Art und Schwere des Verstoßes stufenweise eingesetzt. Das Instrumentarium wird - der gesetzlichen Vorgabe im § 137 Abs. 1 SGB V folgend - von Vergütungsabschlägen über den Wegfall des Vergütungsanspruchs bis zu Informationen Dritter über die Verstöße und einrichtungsbezogene Veröffentlichungen reichen.
Schärfere Sanktionsmöglichkeiten notwendig
Doch wann soll welches Instrument eingesetzt werden? Aus Sicht der GKV gilt, dass Krankenhäuser Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (§136 Abs. 1 Nummer 2 SGB V) in jedem Fall erfüllen müssen. Ansonsten dürfen sie im Sinne des Patientenschutzes nicht behandeln und der Vergütungsanspruch entfällt – das Krankenhaus kann also diese Leistung nicht abrechnen. Mindestanforderungen sind dabei die Minimalstandards, ohne die eine Versorgung erst gar nicht stattfinden darf. Wer möchte schon sein Kind auf einer Neugeborenen-Intensivstation wissen, auf der der fachpflegerische Standard nicht gehalten werden kann? Und wer etwa möchte minimal invasiv seine Herzklappe ersetzt bekommen, wenn für den Notfall keine Herzchirurgie im Haus ist? Ein Qualitätsdialog, eine Veröffentlichung der Einrichtung oder ein Vergütungsabschlag reichen hier als Konsequenzen bei Nichterfüllung nicht aus.