Qualitätssicherung

Umsetzung der neuen Mindestmengenregelung – Transparenz herstellen

Dezember 2018

Für Krankenhäuser ist seit Jahresbeginn die neue Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft. Die Mindestmengenregelung (MM-R) legt für ausgewählte planbare und in der Regel komplexe Krankenhausleistungen eine Leistungszahl fest, die mindestens pro Jahr erbracht werden muss, damit die betreffende Leistung überhaupt von einem Krankenhaus angeboten werden darf. Über die Ziele und fachlichen Hintergründe der Mindestmengenregelung haben wir mehrfach berichtet, zuletzt im September 2017. Mit der Regelung soll ein Mindestmaß an Routine und Erfahrung für solche Leistungen gesichert werden, bei denen ein Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Behandlungsqualität besteht.

Werden die Mindestmengen zukünftig eingehalten?

In ihrer alten Version ist die Mm-R bis 2017 aus vielen Gründen oft nicht eingehalten worden. Wie kann jetzt sichergestellt werden, dass sich dies ändert? Wie lässt sich ein „Verlust“ der Leistungserbringungsberechtigung, also ein Verbot für Kliniken, die Leistung weiter zu erbringen, umsetzen? Dabei geht es nicht um die Einsparung von Geldern, sondern um höhere Patientensicherheit. Die Ergebnisse aus den Prognosebewertungen sollen Patientinnen und Patienten zeitnah für eine Wahlentscheidung zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund hat der G-BA beschlossen, im strukturierten Qualitätsbericht der Krankenhäuser darzustellen, wie die Mindestmengenregelung umgesetzt wurde (§ 9 Mm-R).

Neben der Wahlentscheidung der Patientinnen und Patienten sind diese Informationen auch für die Krankenhausplanung der Landesbehörden relevant. Auch diese sind nämlich in der Verantwortung, die Leistungserbringungsverbote durchzusetzen. Gleichzeitig müssen sie bei ihren hoheitlichen Planungsaufgaben auch diese für die Krankenhausplanung hochrelevanten Qualitätsinformation mit berücksichtigen — ergänzend zu den Beschlüssen des G-BA zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung nach § 136c SGB V.

Was müssen Patienten und Zuweiser über die Mindestmengen wissen?

Die Berechtigung eines Krankenhauses, eine bestimmte Mindestmengenleistung im kommenden Jahr zu erbringen, ergibt sich aus der Prüfung der vom Krankenhaus selbst abgegebenen Prognose darüber, die geforderte Leistungszahl auch in Zukunft zu erreichen. Die Prognose ist „positiv“, wenn die Leistungszahl bereits im Vorjahr nachweislich erreicht wurde. Wurde sie nicht erreicht, kann das Krankenhaus in seiner Prognose unter Heranziehung weiterer Umstände (Prognosekriterien) darlegen, warum es die geforderte Leistungszahl künftig trotzdem erreichen wird. Diese heranzuziehenden Prognosekriterien mögen nachvollziehbar erklären, warum die Mindestmenge nicht erreicht wurde – aber hätte erreicht werden können – und mithin nach Abstellen dieser Umstände auch künftig wieder erreicht werden kann. Allerdings differenziert das alleinige Ergebnis der Prognose-Prüfung – nämlich die erteilte Leistungsberechtigung – nicht zwischen den Wegen, auf denen diese erlangt wurde: Liegt die geforderte Durchführungspraxis und damit das Mindestmaß an Behandlungssicherheit tatsächlich vor, weil die Leistungszahl erreicht wurde, oder liegt sie nicht vor, weil andere Umstände zur Leistungsberechtigung herangezogen werden mussten? Oder anders ausgedrückt: Eine erteilte Leistungsberechtigung lässt nicht automatisch den Rückschluss zu, dass die Mindestmenge in diesem Krankenhaus auch wirklich erreicht wurde.

Arzt mit OP-Brille und Mundschutz

Das Gesetz sieht zudem die Möglichkeit vor, dass Krankenhäuser bei Unterschreiten der Mindestmenge und Verlust der Leistungserbringungsbefugnis eine Sondergenehmigungen der Landebehörden gem. § 136b Abs. 5 SGB V erhalten können. Die Landesbehörden können auf Antrag eines Krankenhauses die Nichtanwendung des Leistungserbringungsverbotes und des Vergütungsausschlusses – also die Suspendierung der Mindestmengenregelung – entscheiden. Faktisch werden in der Folge aber damit die zu erwartende Verschlechterung der Patientensicherheit und die damit einhergehenden vermeidbaren Todesfällen in Kauf genommen. Der Gesetzgeber legt hierzu leider keine Begründungspflicht für die Länder, Evaluation oder Transparenz dieser Entscheidungen fest. Es wird spannend sein, zu beobachten, ob die Länder diese Regelung verantwortungsbewusst anwenden werden.

Es ist aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes notwendig, in der öffentlichen Darstellung nicht nur die Prognose anzugeben, sondern auch die tatsächliche Leistungszahl und die Sondergenehmigungen der Planungsbehörden.

Die neue Mindestmengenregelung ermöglicht es somit auch einem Haus, an welchem die erforderliche Fallzahl zur Erlangung eines Mindestmaßes an Erfahrung nicht erbracht wurde, trotzdem eine Leistungserbringungsberechtigung zu erhalten. Die formale Leistungsberechtigung ersetzt jedoch nicht das fehlende Training. Über diese Möglichkeit müssen Patientinnen und Patienten informiert werden, um sich ggf. für eine andere Klinik entscheiden zu können.

Für eine Wahlentscheidung müssen die Patientinnen und Patienten sehen können, wie erfahren die Krankenhäuser wirklich sind und ob sie den komplexen und planbaren Eingriff in Häusern mit niedriger Fallzahl und damit einhergehender Gefährdung der Patientensicherheit durchführen lassen wollen. Ein solcher Fallzahlenvergleich ist bereits bei vielen Operationsleistungen üblich, so veröffentlicht zum Beispiel die Stadt Berlin Fallzahlen der Berliner Krankenhäuser zu diversen Operationen in übersichtlicher und leicht verständlicher Form.

Bleiben Sie auf dem Laufenden