Neue Leistungen in der Blankoverordnung
Im Grundsatz gelten für die Blankoverordnung die Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie und des Vertrages nach § 125 SGB V über die Versorgung mit Physiotherapie. So werden grundsätzlich die einzelnen physiotherapeutischen Leistungen auch in der neuen Versorgungsform entsprechend der Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 SGB V erbracht und auf derselben gesetzlichen Grundlage vergütet. Aufgrund der höheren Versorgungsverantwortung für die Leistungserbringenden wurden zudem drei neue Leistungen vereinbart, die je Blankoverordnung einmal erbracht werden können:
- physiotherapeutische Diagnostik zur umfassenden Befragung und Untersuchung der Versicherten, zur Festlegung der Therapieziele und der Therapieplanung. Diese Leistung muss vor Therapiebeginn bzw. der ersten Behandlungseinheit durchgeführt werden.
- Bedarfsdiagnostik zur Untersuchung und Befragung der Versicherten im Therapieverlauf, zur Überprüfung der bisher erreichten Therapieziele und ggf. zur Anpassung des Therapieplanes oder zum Ende der Therapie. Zwischen physiotherapeutischer Diagnostik und der Bedarfsdiagnostik müssen mindestens 28 Tage liegen.
- versorgungsbezogene Pauschale für den besonderen Aufwand der Leistungserbringenden im Zusammenhang mit der Blankoverordnung, z. B. Steuerung des Versorgungsablaufs und Sicherung der Versorgungsqualität.
Etwaige Vergütungsanpassungen im Vertrag nach § 125 SGB V für die physiotherapeutische Maßnahmen führen automatisch auch zur Anpassung der Preise im Vertrag nach § 125a SGB V. (cza)