Heilmittel

Blankoverordnung: nun auch in der Physiotherapie

September 2024

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz hatte die Grundlage gelegt: Mit der Physiotherapie startet nun nach der Ergotherapie der zweite Heilmittelbereich mit der Blankoverordnung. Der Vertrag nach § 125a SGB V zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Physiotherapie tritt zum 1. November 2024 in Kraft und ergänzt nun auch dort die bisherige Regelversorgung um eine weitere wichtige und langerwartete Säule. Für rund 75 Millionen GKV-Versicherte wird dadurch die Versorgung von Schultergelenkserkrankungen noch individueller und bedarfsgerechter.

Patientenindividuelle und bedarfsgerechte Versorgung, mehr Verantwortung und Flexibilität

Die Blankoverordnung in der Physiotherapie startet mit dem Indikationsbereich für Erkrankungen im Schultergelenk. Insgesamt wurden rund 100 Indikationen (ICD-10-Codes) auf Basis medizinisch-therapeutischer Gesichtspunkte für die Versorgung festgelegt, für die eine Blankoverordnung vom Arzt ausgestellt werden kann. Damit sind ab Inkrafttreten jährlich bis zu 2 Millionen Blankoverordnungen für die individuelle physiotherapeutische Behandlung möglich. Zukünftig entscheiden die Therapierenden über das konkrete Heilmittel, die Dauer und die Frequenz der jeweiligen Behandlungseinheiten. So können Therapierende auf die aktuellen Symptome und Bedürfnisse der Versicherten bedarfsgerecht reagieren und je Behandlungseinheit entscheiden, welche therapeutische Maßnahme in welcher Intensität anzuwenden ist.

Zudem erhalten die Therapierenden mehr Versorgungsverantwortung in der Durchführung der einzelnen physiotherapeutischen Maßnahmen und der damit verbundenen Mengen- und Ausgabenentwicklung. Hierzu wurde ein pragmatischen und bedarfsgerechtes Ampelsystem vereinbart. Da­nach kön­nen The­ra­peu­tin­nen und The­ra­peu­ten die in der grü­nen und ro­ten Pha­se verein­bar­ten Men­gen in­di­vi­du­ell ab­ge­ben - um eine un­wirt­schaft­li­che Men­genaus­wei­tung zu ver­meiden, wur­de jedoch in der ro­ten Pha­se ein Ver­gü­tungs­ab­schlag ver­ein­bart. Die GKV unterstützt ausdrücklich die neue Regelversorgung und sieht darin eine Verbesserung der Versorgung ihrer Versicherten. Gleichzeitig wird die Mengen- und Ausgabenentwicklung im Blick behalten.

Physiotherapeutin unterstützt einen Patienten mit Trainingsbändern.

Neue Leistungen in der Blankoverordnung

Im Grundsatz gelten für die Blankoverordnung die Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie und des Vertrages nach § 125 SGB V über die Versorgung mit Physiotherapie. So werden grundsätzlich die einzelnen physiotherapeutischen Leistungen auch in der neuen Versorgungsform entsprechend der Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 SGB V erbracht und auf derselben gesetzlichen Grundlage vergütet. Aufgrund der höheren Versorgungsverantwortung für die Leistungserbringenden wurden zudem drei neue Leistungen vereinbart, die je Blankoverordnung einmal erbracht werden können:

  • physiotherapeutische Diagnostik zur umfassenden Befragung und Untersuchung der Versicherten, zur Festlegung der Therapieziele und der Therapieplanung. Diese Leistung muss vor Therapiebeginn bzw. der ersten Behandlungseinheit durchgeführt werden.
  • Bedarfsdiagnostik zur Untersuchung und Befragung der Versicherten im Therapieverlauf, zur Überprüfung der bisher erreichten Therapieziele und ggf. zur Anpassung des Therapieplanes oder zum Ende der Therapie. Zwischen physiotherapeutischer Diagnostik und der Bedarfsdiagnostik müssen mindestens 28 Tage liegen.
  • versorgungsbezogene Pauschale für den besonderen Aufwand der Leistungserbringenden im Zusammenhang mit der Blankoverordnung, z. B. Steuerung des Versorgungsablaufs und Sicherung der Versorgungsqualität.

Etwaige Vergütungsanpassungen im Vertrag nach § 125 SGB V für die physiotherapeutische Maßnahmen führen automatisch auch zur Anpassung der Preise im Vertrag nach § 125a SGB V. (cza)

Bleiben Sie auf dem Laufenden