Heilmittel

Mehr Flexibilität bei der Behandlung mit Manueller Lymphdrainage

Juli 2024

Die Manuelle Lymphdrainage (MLD) ist das zentrale physiotherapeutische Heilmittel zur Behandlung von Lymph- oder Lipödemen. Sie kann von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen sowie Masseuren und medizinischen Bademeistern erbracht werden, die eine spezielle Weiterbildung dafür absolviert haben. Im Jahr 2023 haben die gesetzlichen Krankenkassen rund 1,7 Milliarden Euro für vertragsärztlich verordnete Lymphdrainage ausgegeben. Dahinter stehen knapp 4 Millionen Heilmittelverordnungen und 36 Millionen Behandlungseinheiten. Lymphdrainagen sind nach der Krankengymnastik das am zweithäufigsten verordnete physiotherapeutische Heilmittel. Ab Oktober 2024 gelten bei der Verordnung deutlich flexiblere Reglungen, die für eine verbesserte Versorgung von Betroffenen sorgen sollen.

Die Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bilden die Grundlage für die Verordnung von MLD. Im vertragsärztlichen Bereich ist die Leistung mit einer Behandlungszeit von 30, 45 oder 60 Minuten verordnungsfähig. Bisher orientierte sich die Therapiezeit hier vor allem an der Anzahl der betroffenen Körperteile. Die Therapiezeit war von den Verordnenden zwingend auf der Heilmittelverordnung anzugeben.

Verordnungen unterschiedlicher Behandlungszeiten der MLD

Leistung Ausgaben Verordnungen Behandlungen
MLD 30 280.705.000 € 1.328.000 8.942.000
MLD 45 803.259.000 € 1.807.000 17.150.000
MLD 60 615.061.000 € 854.000 9.857.000
Gesamt 1.699.025.000 € 3.989.000 35.949.000

Zeitbedarfe an wissenschaftlichen Stand angepasst

Mit einem Beschluss vom 18. April 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Vorgaben zu den indikationsbezogenen Zeitbedarfen bei der MLD in der vertragsärztlichen Heilmittel-Richtlinie überarbeitet und an den aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst. Wesentliche Neuerung ist, dass sich die Behandlungszeiten künftig nicht mehr nur anhand der betroffenen Körperteile, sondern vorrangig am jeweiligen Stadium des Lymph- oder Lipödems orientieren. Die Einteilung ist dabei insgesamt durchlässiger gestaltet worden. Die Therapie kann damit künftig besser am tatsächlichen Behandlungsbedarf ausgerichtet werden.

Alte und neue Einteilung der MLD-Behandlungszeiten

Leistung Bisherige Einteilung Neue Einteilung ab Okt. 2024
Teilbehandlung MLD 30 Minuten Leichtgradige Lymphödeme bei Betroffenheit eines Armes oder eines Beines oder des Rückens oder des Kopfes einschließlich des Halses oder des Rumpfes Stadium I zur Behandlung von einem oder zwei Körperteilen
Stadium II zur Behandlung von einem Körperteil
Großbehandlung MLD 45 Minuten Bei Lymph-, Phlebolymph- oder Lipödemen bei Betroffenheit von zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine, ein Arm und ein Bein oder ein Arm und der Kopf einschließlich des Halses) Stadium II zur Behandlung von einem oder zwei Körperteilen
Stadium III zur Behandlung von einem Körperteil
Stadium I zur Behandlung von zwei Körperteilen
Ganzbehandlung MLD 60 Minuten Schwergradige Lymph- oder Lipödeme bei Betroffenheit von zwei Körperteilen oder bei strahlenbedingter Betroffenheit eines Körperteils Stadium II zur Behandlung von zwei Körperteilen
Stadium III zur Behandlung von einem oder zwei Körperteilen

Neu ist auch, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte auf die Vorgabe einer Therapiezeit für die MLD auf der Heilmittelverordnung verzichten können und die Therapeutinnen und Therapeuten anhand der stadienbasierten Kriterien der Heilmittel-Richtlinie selbst über die Dauer der Behandlung entscheiden können. Damit kann insbesondere bei chronischen Verläufen den witterungs- und saisonbedingt wechselnden Zeitbedarfen je Behandlungstermin Rechnung getragen werden. Voraussetzung ist, dass sich aus der Diagnoseangabe auf der Verordnung das Stadium des Lymph- oder Lipödems ergibt. Ohne eine Angabe des Stadiums ist es auch weiterhin erforderlich, dass die Verordnenden die Therapiezeit der MLD vorgeben. Sofern im Anschluss an die MLD eine Kompressionsbandagierung erforderlich ist, so muss diese auch weiterhin durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt verordnet werden.

Eine Frau umfasst ihren schmerzenden Oberschenkel

Die geänderten Regelungen treten zum 1. Oktober 2024 in Kraft und gelten für Verordnungen der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Sie sorgen insgesamt für mehr Flexibilität in der physiotherapeutischen Behandlung von Menschen mit Lymph- und Lipödemen.

Für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte, die MLD gemäß der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie bei Lymphabflussstörungen im Mund- und Kieferbereich einschließlich der ableitenden Lymphbahnen im Halsbereich als 30- oder 45-minütige Therapiezeit verordnen können, bleiben die bestehenden Vorgaben unverändert. (chq)

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