Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, FFP2-Masken, Schutzschürzen oder Einmalhandschuhe. Diese Produkte schützen Pflegepersonen und oftmals immungeschwächte Pflegebedürftige vor Verunreinigungen und Krankheitserregern.
Bedarfsgerechte und zeitgemäße Versorgung
Der vom GKV-Spitzenverband neu gefasste Vertrag wurde um einige Pflegehilfsmittel ergänzt, die einer zeitgemäßen Versorgung gerecht werden. So umfasst er nunmehr auch FFP2-Masken und Desinfektionstücher. Die Leistungsanbietenden werden zudem verpflichtet, die Betroffenen persönlich und qualifiziert zu beraten. Sie müssen dabei darüber informieren, welche Pflegehilfsmittel für die Versorgungssituation geeignet sind und dass der gesetzliche Leistungsbetrag monatlich höchstens 40 Euro beträgt. Weiterhin wurden Regelungen zur Präqualifizierung ergänzt. Danach müssen die Leistungsanbietenden vor Vertragsabschluss nachweisen, dass sie für die Versorgung qualifiziert sind und alle Anforderungen an eine zweckmäßige Abgabe der Produkte erfüllen.
Neu geregelt ist auch, dass das Kostenvoranschlagsverfahren grundsätzlich elektronisch durchzuführen ist, soweit die Voraussetzungen bei der zuständigen Pflegekasse vorliegen. Dies ist vielfach der Fall oder wird bereits entwickelt, so dass die Kostenübernahmeanträge der Versicherten und die Genehmigungserklärungen der Pflegekassen nicht mehr in Papierform übermittelt werden müssen und die Genehmigungszeiten auf absehbare Zeit verkürzt werden können.