Hilfsmittel

Verbrauchs-Pflegehilfsmittel: Erste Neuverträge geschlossen

Dezember 2023

Pflegebedürftige Menschen, die in ihrem Zuhause gepflegt werden, sind häufig auf die Hilfe privater Pflegepersonen, insbesondere ihrer Angehörigen, angewiesen. Auch die Pflegesituation im häuslichen Umfeld muss unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Um das zu ermöglichen, zahlen die Pflegekassen für anspruchsberechtigte Personen bis zu 40 Euro im Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Der GKV-Spitzenverband hat neue Verträge geschlossen, um eine bedarfsgerechte Versorgung mit solchen Produkten nach dem allgemein anerkannten Stand pflegerischer Erkenntnisse sicherzustellen.

Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, FFP2-Masken, Schutzschürzen oder Einmalhandschuhe. Diese Produkte schützen Pflegepersonen und oftmals immungeschwächte Pflegebedürftige vor Verunreinigungen und Krankheitserregern.

Bedarfsgerechte und zeitgemäße Versorgung

Der vom GKV-Spitzenverband neu gefasste Vertrag wurde um einige Pflegehilfsmittel ergänzt, die einer zeitgemäßen Versorgung gerecht werden. So umfasst er nunmehr auch FFP2-Masken und Desinfektionstücher. Die Leistungsanbietenden werden zudem verpflichtet, die Betroffenen persönlich und qualifiziert zu beraten. Sie müssen dabei darüber informieren, welche Pflegehilfsmittel für die Versorgungssituation geeignet sind und dass der gesetzliche Leistungsbetrag monatlich höchstens 40 Euro beträgt. Weiterhin wurden Regelungen zur Präqualifizierung ergänzt. Danach müssen die Leistungsanbietenden vor Vertragsabschluss nachweisen, dass sie für die Versorgung qualifiziert sind und alle Anforderungen an eine zweckmäßige Abgabe der Produkte erfüllen.

Neu geregelt ist auch, dass das Kostenvoranschlagsverfahren grundsätzlich elektronisch durchzuführen ist, soweit die Voraussetzungen bei der zuständigen Pflegekasse vorliegen. Dies ist vielfach der Fall oder wird bereits entwickelt, so dass die Kostenübernahmeanträge der Versicherten und die Genehmigungserklärungen der Pflegekassen nicht mehr in Papierform übermittelt werden müssen und die Genehmigungszeiten auf absehbare Zeit verkürzt werden können.

Eine plegebedürftigen Person wird eine Bandage angelegt

Erste Neuverträge stehen

Die ersten Verträge zwischen dem GKV-Spitzenverband und Leistungserbringenden mit den Neuregelungen wurden bereits geschlossen. Die Vergütungen wurden leistungsgerecht festgelegt und stellenweise angehoben. Der GKV-Spitzenverband hat dabei den Preisangeboten der neuen Vertragspartner fast unverändert zugestimmt. Die Verträge treten zum 1. Februar 2024 in Kraft. Sie können frühestens zum 31. Dezember 2026 gekündigt werden.

Weitere Neuverträge werden geschlossen

Der GKV-Spitzenverband verhandelt derzeit noch mit weiteren Leistungserbringenden oder deren Organisationen, die ihr Interesse an Verhandlungen bekundet haben. Ungeachtet dessen können ab sofort weitere Leistungserbringende den bisher geschlossenen Verträgen beitreten, ohne ein Verhandlungsverfahren durchlaufen zu müssen. Dies gilt auch, wenn der GKV-Spitzenverband im nächsten Jahr alle Altverträge kündigt, damit mittelfristig alle Leistungsanbietende auf Basis der Neuregelungen versorgen. Somit wird eine bundesweit wohnortnahe und dem Stand pflegerischer Erkenntnisse entsprechende Versorgung gewährleistet.

Die neuen Verträge werden in Kürze auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes bekannt gemacht. (cmg)

Bleiben Sie auf dem Laufenden