Heilmittel

Licht und Schatten beim Anerkennungsverfahren für Heilmittelerbringer

April 2022

Heilmittelerbringer müssen die neu vereinbarten Bundesverträge innerhalb von sechs Monaten explizit anerkennen, damit sie auch weiterhin Heilmittel, wie z. B. Krankengymnastik, für die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen und abrechnen können. Nur mit einer fristgerechten Anerkennung bleibt ihre Gesamtzulassung bestehen. In der Praxis stellt dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren alle Betroffenen vor Herausforderungen.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) aus dem Jahr 2019 haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Heilmittelerbringer die Aufgabe erhalten, erstmalig Heilmittelverträge auf Bundesebene gemäß § 125 Abs. 1 SGB V zu schließen. Im Jahr 2021 sind diese jeweiligen Bundesverträge für die Heilmittelbereiche Physiotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie nach und nach in Kraft getreten. Heilmittelerbringer, die bereits vor Inkrafttreten der Verträge zugelassen waren, müssen nach derzeitiger Gesetzeslage die neuen Verträge (§ 124 Abs. 6 SGB V) innerhalb von sechs Monaten anerkennen. Andernfalls droht der Verlust ihrer Zulassung. Neu zugelassene Heilmittelerbringer erkennen die Verträge bei der Beantragung ihrer Zulassung an.

Anerkennungsverfahren nur mit Fristverlängerung geglückt

Trotz der positiven Grundstimmung zu den Verträgen sowie der gemeinsamen Bemühungen der Berufsverbände und der Abrechnungszentren der Heilmittelerbringer, der Krankenkassen sowie der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) gemäß § 124 Absatz 2 SGB V war es bisher in allen Heilmittelbereichen erforderlich, den Zeitraum für fristwahrende Anerkennungserklärungen um drei Monate zu verlängern. Das Bundesgesundheitsministerium hatte diese Praxis toleriert, um die Heilmittelerbringer vor einem „unbeabsichtigten“ Verlust der Zulassung zu schützen.

Die Abwicklung und damit einhergehend die Erfassung aller Anerkenntniserklärungen gestaltet sich für die bereits zugelassenen Heilmittelerbringer und die GKV gleichermaßen sehr aufwändig.

In den Heilmittelbereichen, in denen das Anerkennungsverfahren bereits abgeschlossen ist, haben über 90 Prozent der zugelassenen Heilmittelerbringer die Bundesverträge anerkannt. Ein Großteil der Praxen, die keine Anerkennung abgegeben haben, dürften ihre Heilmittelpraxis in Vorzeiten aufgegeben haben ohne die Praxisschließung den ARGEn mitzuteilen.

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Erneute Anerkennung für Blankoverträge nötig

Aktuell stehen die Verhandlungen über die sog. Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung gemäß § 125a SGB V, besser bekannt als Blankoversorgung, an. Hier sieht das Gesetz derzeit ein analoges Verfahren vor, in dem erneut alle Heilmittelerbringer Verträge anerkennen müssen. Sobald diese Verträge geschlossen sind, ist leider davon auszugehen, dass für die notwendige Anerkennung ein vergleichbar bürokratischer Aufwand entsteht. Beispiel: Allein im Bereich der Physiotherapie müssen ca. 50.000 Heilmittelerbringer nach aktueller Rechtslage auch noch dem Blankovertrag explizit zustimmen. Erkennen diese Heilmittelerbringer nicht auch den Blankovertrag fristgerecht an, sieht das Gesetz den Verlust der gesamten Zulassung vor.

Um weiterhin die gesetzlich Versicherten versorgen zu können, soll eine Phsyiotherapeutin oder ein Physiotherapeut also den Blankovertrag auch dann anerkennen, wenn sie bzw. er aufgrund von vertraglichen Qualitätsanforderungen (z. B. Weiterbildungen) gar nicht berechtigt ist, Leistungen auf dieser Basis abzugeben und abzurechnen. Das ist eine aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes unverständliche Rechtskonstruktion, die im schlimmsten Fall die Versorgungslage mit Physiotherapie gefährdet.

Unbürokratische Lösung notwendig

Der GKV-Spitzenverband spricht sich für eine deutlich vereinfachte Lösung aus. So könnten zugelassene Heilmittelerbringer, die Leistungen nach dem Blankovertrag nach § 125a SGB V erbringen, mit der erstmaligen Abrechnung dieser Leistungen den Vertrag durch sog. konkludentes Handeln anerkennen d. h. die Erbringung der Leistung wird als stillschweigende Zustimmung zum Vertrag gewertet. Die Krankenkassen könnten im Wege der Abrechnungsprüfung die Berechtigung zur Abgabe von Leistungen überprüfen. Dies würde ein aufwändiges Anerkennungsverfahren überflüssig machen. Hierfür müsste der Gesetzgeber allerdings dringend tätig werden. (fro/akw)

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