Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) aus dem Jahr 2019 haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Heilmittelerbringer die Aufgabe erhalten, erstmalig Heilmittelverträge auf Bundesebene gemäß § 125 Abs. 1 SGB V zu schließen. Im Jahr 2021 sind diese jeweiligen Bundesverträge für die Heilmittelbereiche Physiotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie nach und nach in Kraft getreten. Heilmittelerbringer, die bereits vor Inkrafttreten der Verträge zugelassen waren, müssen nach derzeitiger Gesetzeslage die neuen Verträge (§ 124 Abs. 6 SGB V) innerhalb von sechs Monaten anerkennen. Andernfalls droht der Verlust ihrer Zulassung. Neu zugelassene Heilmittelerbringer erkennen die Verträge bei der Beantragung ihrer Zulassung an.
Anerkennungsverfahren nur mit Fristverlängerung geglückt
Trotz der positiven Grundstimmung zu den Verträgen sowie der gemeinsamen Bemühungen der Berufsverbände und der Abrechnungszentren der Heilmittelerbringer, der Krankenkassen sowie der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) gemäß § 124 Absatz 2 SGB V war es bisher in allen Heilmittelbereichen erforderlich, den Zeitraum für fristwahrende Anerkennungserklärungen um drei Monate zu verlängern. Das Bundesgesundheitsministerium hatte diese Praxis toleriert, um die Heilmittelerbringer vor einem „unbeabsichtigten“ Verlust der Zulassung zu schützen.
Die Abwicklung und damit einhergehend die Erfassung aller Anerkenntniserklärungen gestaltet sich für die bereits zugelassenen Heilmittelerbringer und die GKV gleichermaßen sehr aufwändig.
In den Heilmittelbereichen, in denen das Anerkennungsverfahren bereits abgeschlossen ist, haben über 90 Prozent der zugelassenen Heilmittelerbringer die Bundesverträge anerkannt. Ein Großteil der Praxen, die keine Anerkennung abgegeben haben, dürften ihre Heilmittelpraxis in Vorzeiten aufgegeben haben ohne die Praxisschließung den ARGEn mitzuteilen.