Sanktionen bei Nichteinhaltung der Qualitätsvorgaben
Neben den wichtigen inhaltlichen Änderungen wurde nun auch konkret festgelegt, was passiert, wenn die Mindestanforderungen nicht erfüllt werden. Bisher galten für Perinatalzentren verschiedene Übergangsregelungen bei Nichterfüllung von Anforderungen, insbesondere wenn nicht genug Pflegepersonal vorgehalten werden konnte. Ab dem Jahr 2027 müssen die Krankenhäuser mit finanziellen Sanktionen rechnen, wenn Sie die Mindestanforderungen nicht erfüllen. Denn gerade diese sehr kleinen Frühgeborenen benötigen die bestmögliche pflegerische Betreuung, so wie es auch die wissenschaftliche Leitlinie empfiehlt. In vielen wissenschaftlichen Studien ist ein Zusammenhang zwischen der pflegerischen Besetzungsstärke auf neonatologischen Intensivstationen und von verschiedenen Ergebnisparametern in der Versorgung der Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1.500 g (VLBW; very low birth weight) gezeigt worden, unter anderem auch die Prävention nosokomialer Infektionen.
Informationen zu Qualitätsergebnissen im Internet
Der GKV-Spitzenverband setzt sich dafür ein, dass Frühgeborene optimal versorgt werden. Nur Krankenhäuser, die das wirklich können und Erfahrung haben, sollen zukünftig diese kleinen Patientinnen und Patienten versorgen dürfen und dafür auch entsprechend vergütet werden. Auf www.perinatalzentren.org können sich werdende Eltern über bestimmte Qualitätsergebnisse und die Erfüllung von Mindestanforderungen informieren. Welche Perinatalzentren viel Erfahrung mit der Versorgung von Frühchen haben und die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Mindestmenge von 24 Frühchen pro Jahr erreichen, kann auf diesen Internetseiten eingesehen werden:
(ppa /pfo)