Konsens für eine qualitativ hochwertige Versorgung
Die Verhandlungen über den bundesweiten Vertrag nach § 125 SGB V begannen im November 2019. Insgesamt gab es über 20 Termine zu den Verhandlungsthemen: Vertragsgestaltung, Leistungsbeschreibung, Vergütung, notwendige Angaben auf der Verordnung, Fortbildung, Zulassung. Die Vertragspartner haben nahezu alle Inhalte partnerschaftlich diskutiert und konsentiert und haben so die Grundlage für eine neue und bürokratieärmere Versorgung in der Ergotherapie gelegt. Davon profitieren alle Leistungserbringenden und die über 73 Millionen gesetzlich Versicherten.
Neue und veränderte Vertragsinhalte stärken die Qualität der Versorgung. Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit den Vertragspartnern eine einheitliche Grundlage für die Prüfung der Verordnungen geschaffen. Diese Einheitlichkeit gibt allen Leistungserbringenden und Krankenkassen Klarheit über die erforderlichen Angaben auf der Verordnung, die Korrekturmöglichkeiten und über ihre Zeitpunkte. Ebenfalls sind darin auch bei bestimmten Angaben nachträgliche Korrekturen, d.h. nach Einreichung zur Abrechnung bei der Krankenkasse, verbindlich geregelt. Die Vertragspartner konnten ebenso einen vollständigen Konsens über die Leistungsbeschreibung erzielen. Es gibt damit eine Grundlage für die Leistungserbringung inklusive der Regelleistungszeiten, sowie der Vor- und Nachbereitungszeiten und Dokumentation. Der Genehmigungsschwellenwert für die ergotherapeutische Schiene (mit Kostenvoranschlag) wurde von der Schiedsstelle auf 200,01 Euro festgesetzt.
Langer Verhandlungsweg zur Vergütungsfestlegung
Hinsichtlich leistungsgerechter Preise konnten sich die Vertragspartner nicht auf dem Verhandlungsweg einigen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen haben die maßgeblichen Verbände der Ergotherapie am 13. Oktober 2020 daher die Schiedsstelle angerufen. Nach zwei Terminen erfolgte am 10. Februar 2021 deren erster Schiedsspruch, der sich auf die Rahmenbedingungen zur Preisfindung bezog.
Obwohl nach den Erörterungsterminen der Schiedsstelle nur noch wenige Parameter zur Kalkulation der Preise nach dem Schiedsspruch offengeblieben waren, konnten sich die Vertragspartner in drei darauffolgenden Verhandlungen nicht auf eine Vergütung verständigen. Zwei maßgebliche Verbände haben dann gegen den im Februar erfolgten Schiedsspruch Klage eingereicht. Der GKV-Spitzenverband wollte eine zeitnahe Entscheidung über die Preise und den Vertrag erreichen und hat daher am 26. April 2021 erneut die Schiedsstelle angerufen. Es folgten zahlreiche Verfahrensanträge von einem Verband, u.a. zur Abberufung der unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle, wodurch das ganze Verfahren sehr in die Länge gezogen wurde. Letztlich konnte sie erst am 15. Dezember 2021 den Vertrag und die Vergütung festsetzen.