Digitalisierung

Förderung der digitalen Gesundheits-Kompetenz erstmals geregelt

Februar 2021

Digitale Angebote halten mehr und mehr auch in die Gesundheitsversorgung Einzug. Damit alle Versicherten davon in gleicher Weise profitieren können, bieten die gesetzlichen Krankenkassen zukünftig Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz an. Der GKV-Spitzenverband hat am 24. November 2020 erstmalig Regelungen zu diesen Leistungen getroffen, auf deren Grundlage die Krankenkassen nun Angebote unterbreiten können.

Digitale Gesundheitskompetenz meint die Fähigkeit, gesundheitsrelevante Informationen in Bezug auf digitale Anwendungen und digitale Informationsangebote zu finden und zu verstehen, sie beurteilen und anwenden zu können. Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz vom Dezember 2019 wurden nicht nur die stärkere Digitalisierung des Gesundheitswesens beschlossen, sondern auch die aktive Befähigung aller Versicherten, daran teilzuhaben.

Älteres Paar am Laptop

Weiterentwicklung der Regelungen mit interdisziplinärer Expertise

Auf Basis der nun vom GKV-Spitzenverband getroffenen Regelungen können die Krankenkassen ihre Satzungen prüfen und ggf. anpassen, um Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz für die Versicherten sowie Patientinnen und Patienten anbieten zu können. Die Regelungen wurden unter Hinzuziehung unabhängigen Sachverstandes von ärztlicher, psychologischer, pflegerischer, informationstechnologischer und sozialwissenschaftlicher Seite entwickelt.

Da bislang keine Erfahrungen mit Leistungen zur digitalen Gesundheitskompetenz vorliegen und der Markt für digitale Anwendungen schnelllebig ist, können in Bezug auf Inhalte, Methodik und Qualität der Leistungen derzeit nur allgemeingültige Regelungen getroffen werden. Um Qualität und Wirksamkeit der Leistungen langfristig zu sichern, wird der GKV-Spitzenverband die Regelungen mit Unterstützung unabhängigen Sachverstandes regelmäßig überprüfen und weiterentwickeln. (rsc)

Die Regelungen finden Sie hier (im Kasten am Ende der Seite).

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