Unabhängig vom Einsatzbereich ist der Nutzen digitaler Technologien regelmäßig sowohl aus Patienten- als auch Anwenderperspektive zu bewerten. Auf der Basis sind weitergehende Investitions- bzw. Finanzierungsentscheidungen abzuleiten. Sollten sich Krankenhäuser bis zum Jahr 2025 nicht mit den digitalen Kernthemen des Gesetzes beschäftigt haben, drohen ihnen Abschläge. Spätestens dann sollen alle Krankenhäuser über digitale Anwendungen verfügen, die einen durchgehenden Versorgungsprozess gewährleisten und damit zumindest mittelbar einen positiven Einfluss auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten haben. Hierzu zählt die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ebenso wie die durchgehende Interoperabilität der verschiedenen Kommunikations- und Datenebenen.
Digitalisierung klug mit Strukturdiskussion verknüpfen
Die Förderung digitaler Maßnahmen darf jedoch nicht unabhängig von der Strukturdebatte erfolgen, die in vielen Bundesländern vonseiten der gesetzlichen Krankenversicherung eng begleitet wird. Einer Verstetigung bestehender, zum Teil ineffizienter Strukturen darf nicht Vorschub geleistet werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass mit dem Zukunftsfonds in Strukturen investiert wird, die nicht bedarfsnotwendig sind. Fördermittel dürfen nur zweckentsprechend und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots verwendet werden. Ebenso darf es keine Doppelfinanzierung von Maßnahmen geben, die beispielsweise bereits über den „Telematikzuschlag“ oder über „pflegeentlastende Maßnahmen im Pflegebudget“ finanziert werden. (ese)