Krankenhaus

Pflegepersonal-Untergrenzen: Neue Regelungen ab 2021

Februar 2021

Innerhalb der letzten beiden Jahre wurden die bestehenden Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereiche überprüft und auf zwölf Krankenhausbereiche ausgeweitet. Diese neuen Pflegepersonalvorgaben sind zum 1. Februar 2021 verbindlich umzusetzen.

Seit Januar 2019 gelten für Krankenhäuser verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen. Das Instrument „Pflegepersonaluntergrenzen“ legt für jeden pflegesensitiven Bereich stationsbezogen eine Mindestanzahl an Pflegekräften zur Versorgung einer festgelegten Anzahl an Patientinnen und Patienten fest. Wird im Monatsdurchschnitt weniger Pflegepersonal als vorgeschrieben eingesetzt, muss das Krankenhaus Vergütungsabschläge hinnehmen oder zukünftig die Patientenzahl reduzieren. Gestartet ist das Qualitätssicherungsinstrument 2019 in den Bereichen Geriatrie, Intensivmedizin, Kardiologie und Unfallchirurgie.

Befristete Aussetzung der Pflegepersonaluntergrenzen aufgrund der Coronavirus-Pandemie

Im Oktober 2019 wurde die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) auf die vier zusätzlichen pflegesensitiven Bereiche Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation und Herzchirurgie ausgeweitet, deren Untergrenzen ab Januar 2020 verbindlich einzuhalten waren. Diese neuen Vorgaben galten jedoch nur kurze Zeit, da die Coronavirus-Pandemie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dazu veranlasste, die bestehenden Pflegepersonaluntergrenzen vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 befristet auszusetzen. Zum 1. August 2020 erfolgte die teilweise Wiedereinsetzung der PpUGV in den Bereichen Intensivmedizin und Geriatrie, was der GKV-Spitzenverband ausdrücklich begrüßte. In den anderen sechs pflegesensitiven Bereichen blieben die Pflegepersonaluntergrenzen jedoch bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

Eine Pflegerin und ein Pfleger am Krankenbett einer Patientin

Neue Pflegepersonaluntergrenzen ab 2021

Laut gesetzlichem Auftrag sollte im Jahr 2020 zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband vereinbart werden, wie die vorhandenen Pflegepersonaluntergrenzen weiterentwickelt und in welchen Krankenhausbereichen neue Pflegepersonaluntergrenzen eingeführt werden. Bereits im dritten Jahr in Folge kam jedoch auch 2020 keine Vereinbarung zustande, da der GKV-Spitzenverband weitergehende Entwicklungen bei den pflegesensitiven Bereichen forderte, als die DKG bereit war umzusetzen. Daraufhin wurden per Verordnung weitere Pflegepersonaluntergrenzen festgelegt, die ab dem 1. Februar 2021 verbindlich einzuhalten sind (siehe Übersicht).

Zur Festlegung dieser neuen Grenzwerte hatte das BMG im Dezember 2019 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beauftragt, Daten aus den Bereichen Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie und Pädiatrie zu erheben und auszuwerten. Diese repräsentative Datenerhebung diente als Grundlage zur weiteren Ausweitung der Personalvorgaben.

Obwohl die coronabedingte Aussetzung der Untergrenzen in allen acht pflegesensitiven Bereichen mit dem Ablauf des Jahres 2020 endete, gelten im Januar 2021 die Pflegepersonaluntergrenzen ausschließlich in den Bereichen Intensivmedizin und Geriatrie. Die übrigen sechs pflegesensitiven Bereiche sowie die neuen Bereiche (Allgemeine Chirurgie, Innere Medizin, Pädiatrie sowie pädiatrische Intensivmedizin) gelten (wieder) ab dem 1. Februar 2021.

Pflegepersonaluntergrenzen mit Geltungsbeginn ab dem 1. Februar 2021

Verhältnis Patientin bzw. Patient zu Pflegekraft:

  • tagsüber: 10
  • nachts: 20

Anteil Hilfskräfte:

  • tagsüber: 10 %
  • nachts: 10 %

Verhältnis Patientin bzw. Patient zu Pflegekraft:

  • tagsüber: 10
  • nachts: 20

Anteil Hilfskräfte:

  • tagsüber: 15 %
  • nachts: 20 %

Verhältnis Patientin bzw. Patient zu Pflegekraft:

  • tagsüber: 7
  • nachts: 15

Anteil Hilfskräfte:

  • tagsüber: 5 %
  • nachts: -

Verhältnis Patientin bzw. Patient zu Pflegekraft:

  • tagsüber: 10
  • nachts: 22

Anteil Hilfskräfte:

  • tagsüber: 10 %
  • nachts: 10 %

Verhältnis Patientin bzw. Patient zu Pflegekraft:

  • tagsüber: 2
  • nachts: 3

Anteil Hilfskräfte:

  • tagsüber: 5 %
  • nachts 5 %

Verhältnis Patientin bzw. Patient zu Pflegekraft:

  • tagsüber: 10
  • nachts: 20

Anteil Hilfskräfte:

  • tagsüber: 8 %
  • nachts: 8 %

Verhältnis Patientin bzw. Patient zu Pflegekraft:

  • tagsüber: 5
  • nachts: 12

Anteil Hilfskräfte:

  • tagsüber: 10
  • nachts: 10

Verhältnis Patientin bzw. Patient zu Pflegekraft:

  • tagsüber: 3
  • nachts: 5

Anteil Hilfskräfte:

  • tagsüber: -
  • nachts: -

Verhältnis Patientin bzw. Patient zu Pflegekraft:

  • tagsüber: 6
  • nachts: 10

Anteil Hilfskräfte:

  • tagsüber: 5 %
  • nachts: 5 %

Fortschreibung der Nachweisvereinbarung

Fristgerecht haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband die PpUG-Nachweis-Vereinbarung aktualisiert: Im Rahmen der jährlichen Fortschreibung wurden die Vorschriften zur Ermittlung der durchschnittlichen Patientenbelegung je Schicht und je Station mittels „Mitternachtsstatistik“ angepasst, sodass die durchschnittliche Patientenbelegung zukünftig als Zwei-Punkt-Messung (um 12:00 und um 24:00 Uhr) erfolgt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten mit kurzer stationärer Verweildauer ebenfalls bei der Ermittlung der Patientenbelegung in der Tagschicht berücksichtigt werden. Dies soll für eine noch genauere Evaluation der Pflegesituation sorgen und so langfristig die Qualität der stationären Pflege weiter erhöhen. (ado, cht)

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