Klarheit über Zuordnung hergestellt
Maßgeblich für die Zuordnung von Personalkosten zu den pflegebudgetrelevanten Kosten soll damit künftig die aktuelle Begriffsbestimmung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) sein. Dies bedeutet, dass z. B. medizinische Fachangestellte im Pflegebudget berücksichtigungsfähig sind. Sonstige Berufe (Kategorien „sonstiger anerkannter Berufsabschluss“ und „ohne Berufsabschluss“) sind nur im Umfang der Vollkräfte zum Stichtag 31.12.2018 im Pflegebudget zu berücksichtigen. Damit wird zugleich eine Obergrenze für diese Berufskategorien festgelegt. Personal, das über diesen Schwellenwert hinaus beschäftigt wird, kann allerdings bei den pflegeentlastenden Maßnahmen in Höhe der hierdurch eingesparten Pflegepersonalkosten berücksichtigt werden. Diese sind weiterhin auf maximal 4 % des Pflegebudgets begrenzt.
Für die Pflegebudgetverhandlungen des Jahres 2021 werden diese Klarstellungen als Änderungsvereinbarung zur Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung umgesetzt. Für die Verhandlungen des Jahres 2020 werden diese inhaltsgleich empfohlen, bereits abgeschlossene Krankenhausbudgets 2020 bleiben davon jedoch unberührt. (ros)