Daten geben nur begrenzt Auskunft über tatsächlich verbesserte Versorgung
Ob die Daten eine tatsächlich verbesserte Patientenversorgung belegen, lässt sich nicht verlässlich ableiten. Ein Grund für die verbesserte Datenlage kann die Aufstockung des Pflegepersonals sein. Die Effekte können aber auch rein statistischer Natur sein, etwa wenn Stationen zusammengelegt oder Patientinnen und Patienten sowie Pflegepersonal zulasten anderer Bereiche verschoben wurden.
Pflegepersonaluntergrenzen 2020 im Zeichen der Coronavirus-Pandemie
Noch im Oktober 2019 wurde die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) auf die Bereiche Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation und Herzchirurgie mit Wirkung ab Januar 2020 ausgeweitet. Die drohende Coronavirus-Pandemie veranlasste das Bundesgesundheitsministerium aber dazu, zahlreiche Regelungen und Richtlinien, darunter auch die PpUGV, abzuändern bzw. auszusetzen. Einen Patientenansturm vor Augen sollten Kliniken von Qualitätsvorgaben „entlastet“ werden. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 25. März 2020 setzte der Bundesgesundheitsminister die Regelungen der PpUGV für den Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 für alle Krankenhäuser gleichermaßen außer Kraft.
Keine Abstriche bei der Versorgungsqualität!
Sowohl die PpUGV als auch die Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner enthalten bereits Ausnahmeregelungen für den Fall einer Epidemie oder bei erhöhtem krankheitsbedingten Personalausfall. Eine generelle Aussetzung der PpUGV wäre also nicht notwendig gewesen. Kehren nun die Kliniken wieder zum Regelbetrieb zurück, dürfen auch die Qualitätsvorgaben nicht länger ruhen. Aus Sicht des Patientenschutzes und der Mitarbeiterentlastung sind die Minimalvorgaben zur Personalbesetzung deshalb dringend wieder in Kraft zu setzen. (cht)