Pflegeversicherung

Häusliche Krankenpflege: Rahmen-Empfehlungen erweitert

Februar 2021

Der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen haben im vergangenen Jahr die Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs. 1 SGB V weiterentwickelt. Hierbei wurden insbesondere Grundsätze der Vergütung und Regelungen zum Nachweisverfahren zur Herstellung der erforderlichen Transparenz für Vergütungsverhandlungen festgelegt. Zudem wurden die Rahmenempfehlungen um Strukturvorgaben zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (pHKP) erweitert. Hier lag der Fokus auf Qualitätssicherung in der Versorgung.

Einheitliche Grundlagen für die Vergütungsfindung

Mit den ergänzten Rahmenempfehlungen wurden erstmals bundeseinheitliche Grundlagen für die Vergütungsfindung im Bereich der häuslichen Krankenpflege geschaffen. Der Vergütungsansatz orientiert sich dabei an den Gestehungskosten, die vonseiten der Pflegedienste verständlich darzulegen und nachzuweisen sind. In den Rahmenempfehlungen werden die Kostenarten beschrieben, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls grundsätzlich anerkannt werden können. In der Vergangenheit war oftmals streitig, wie detailliert die Pflegedienste die Gestehungskosten darlegen müssen. Nunmehr wurde ein gestuftes Darlegungs- und Plausibilisierungsverfahren vereinbart. Die Vergütungsverhandlungen können somit auf einer transparenten Kostengrundlage der Pflegedienste erfolgen. Die nunmehr auf Bundesebene zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen geschlossenen Rahmenempfehlungen haben die Zielsetzung, den Konfliktstoff auf der Landesebene zu reduzieren, indem nun zu den besonders streitbefangenen Themen Regelungen gefunden wurden. Die erweiterten Rahmenempfehlungen sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Eine Pflegekraft eines ambulantes Pflegedienstes steigt vor einem Einfamilienhaus aus dem Auto.

Mehr Qualität in der pHKP

Die Rahmenempfehlungspartner haben sich im vergangenen Jahr auch auf bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Erbringung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege verständigt. Besonderes Augenmerk lag dabei auf den spezifischen Qualifikationsvoraussetzungen, die Pflegefachpersonen im Bereich der pHKP erfüllen müssen. Bundesweit werden nun vergleichbare Anforderungen gestellt. Damit soll das Qualitätsniveau der pHKP insgesamt auf einem hohen Niveau gesichert werden.

Diese Regelungen zu den Rahmenempfehlungen im Bereich der pHKP sind zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Die Vertragspartner auf der Landesebene haben nun die Aufgabe, die Inhalte der Versorgungsverträge bis September 2024 an die neuen Rahmenempfehlungen anzupassen. (msc, stm)

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