Serie: Qualität in der stationären Pflege

Ein neues Qualitätssystem in der stationären Langzeitpflege: Teil 3

März 2020

Im Oktober startete für den Bereich der stationären Langzeitpflege ein von Grund auf reformiertes Qualitätssystem. Die Artikelserie zeigt auf, was sich nun hinsichtlich des internen Qualitätsmanagements von Pflegeeinrichtungen ändert, welche Anpassungen sich bei den Qualitätsprüfungen ergeben und wie sich diese Reformen auf die Informationen für die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Qualität der Pflegeeinrichtungen auswirken. Am Ende wird eine erste Einschätzung zur Eignung der neuen Verfahren vorgenommen. Während es in den ersten beiden Teilen um die Historie der Qualitätsprüfung in der stationären Pflege sowie um die Indikatoren der Qualitätsdarstellung ging, beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit der Umsetzung der Qualitätsprüfungen.

GKV-Spitzenverband legt Anforderungen an Qualitätsprüfungen fest

Durch Qualitätsindikatoren kann das erreichte Qualitätsniveau aufgezeigt werden. Die Klärung der Frage, warum eine bestimmte (Mindest-)Qualität erreicht bzw. nicht erreicht wurde, ist Gegenstand der externen Qualitätsprüfungen. Durch die Inaugenscheinnahme der Pflegebedürftigen, die Sichtung der Dokumentation und das Fachgespräch mit Mitarbeitenden der Pflegeeinrichtung erfolgt neben der Feststellung der Häufigkeit von Qualitätsdefiziten auch die Identifikation der jeweiligen Ursachen für Qualitätsdefizite. Sofern bei der Qualitätsprüfung Qualitätsmängel festgestellt wurden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen, welche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung zu treffen sind und erteilen der Pflegeeinrichtung hierüber einen Bescheid (§ 115 Abs. 2 SGB XI). Hierfür sind Kenntnisse über die Ursachen von Qualitätsproblemen erforderlich.

Der vom Qualitätsausschuss Pflege vergebene Auftrag zur Entwicklung eines neuen Qualitätssystems sah auch die Entwicklung geeigneter Grundlagen für die Qualitätsprüfungen nach § 114ff SGB XI vor. Qualitätsprüfungen werden im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen von den Medizinischen Diensten der Krankenkassen (MDK) und dem PKV-Prüfdienst bundeseinheitlich durchgeführt. Der GKV-Spitzenverband hat auf Grundlage der Empfehlungen in den Ende 2018 beschlossenen Qualitätsprüfungs-Richtlinien nach § 114a Abs. 7 SGB XI die Anforderungen an die Qualitätsprüfungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht konkretisiert.

Gemäß § 114 Abs. 2 SGB XI soll durch die Qualitätsprüfung festgestellt werden, ob von den Pflegeeinrichtungen die gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Die Qualitätsprüfung umfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes (Ergebnisqualität). Sie kann sich ergänzend auf die Prozess- und Strukturqualität erstrecken. Die Prüfung bezieht sich auf die Qualität der Pflege- und Betreuungsleistungen, der medizinischen Behandlungspflege und der Leistungen zur Unterkunft und Verpflegung.

Prüfung mittels Stichprobenziehung

Die Qualitätsprüfungen finden seit November 2019 grundsätzlich angekündigt statt. Ab dem Jahr 2021 verlängert sich der Prüfrhythmus von derzeit einem Jahr bei guter Qualität auf zwei Jahre. Wie bisher erfolgt die Prüfung der bewohnerbezogen Versorgungsqualität bei einer Stichprobe von neun Personen. Neu ist die Zusammensetzung der Stichprobe: Sechs Personen bestimmt die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) aufgrund spezifischer Bewohnermerkmale (Kognition und Mobilität) auf Basis der zuvor von der Pflegeeinrichtung übermittelten Indikatorendaten. Bei dieser Teilstichprobe werden neben der Versorgungsqualität auch die von den Einrichtungen übermittelten Indikatorenangaben auf ihre Plausibilität geprüft. Zusätzlich zu der von der DAS gezogenen Stichprobe wird zu Beginn der Prüfung von der Prüfinstitution eine Teilstichprobe von drei weiteren Pflegebedürftigen gezogen. In diese Zufallsstichprobe fallen Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht den Regelungen des Indikatorenverfahrens unterliegen (z. B. Gäste der Kurzzeitpflege).

Qualitätsaspekte der Qualitätsprüfung (eigene Darstellung)

1.1 Unterstützung im Bereich der Mobilität

1.2 Unterstützung bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung

1.3 Unterstützung bei Kontinenzverlust, Kontinenzförderung

1.4 Unterstützung bei der Körperpflege

2.1 Medikamentöse Therapie

2.2 Schmerzmanagement

2.3 Wundversorgung

2.4 Unterstützung bei besonderen medizinisch-pflegerischen Bedarfslagen

2.5 Unterstützung bei der Bewältigung von sonstigen therapiebedingten Anforderungen

3.1 Unterstützung bei Beeinträchtigungen der Sinneswahrnehmung

3.2 Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, Beschäftigung und Kommunikation

3.3 Nächtliche Versorgung

4.1 Unterstützung der Bewohnerin bzw. des Bewohners in der Eingewöhnungsphase nach dem Einzug

4.2 Überleitung bei Krankenhausaufenthalten

4.3 Unterstützung von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern mit herausforderndem Verhalten und psychischen Problemlagen

4.4 Freiheitsentziehende Maßnahmen

5.1 Abwehr von Risiken und Gefährdungen

5.2 Biografieorientierte Unterstützung

5.3 Einhaltung von Hygieneanforderungen

5.4 Hilfsmittelversorgung

5.5 Schutz von Persönlichkeitsrechten und Unversehrtheit

6.1 Qualifikation der und Aufgabenwahrnehmung durch die Pflegedienstleitung

6.2 Begleitung sterbender Heimbewohnerinnen und -bewohner und ihrer Angehörigen

6.3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behebung von Qualitätsdefiziten

In die Prüfung werden 15 sogenannte bewohnerbezogene Qualitätsaspekte sowie weitere acht einrichtungsbezogene Qualitätsaspekte einbezogen (s. Darstellung der Qualitätsaspekte). Für die Bewertung der bewohnerbezogenen Qualitätsaspekte ist ausschlaggebend, wie gut es der Einrichtung gelungen ist, die Bewohnerinnen und Bewohner in dem jeweiligen Themengebiet zu unterstützen. Hierfür wird in den Prüfungen anhand sogenannter Leitfragen untersucht, ob es zu Defiziten bei der Versorgung gekommen ist und welcher Art das Qualitätsdefizit ist:

(A) kein Defizit

(B) Dokumentationsfehler ohne negative Auswirkungen

(C) Defizit in Form eines Risikos für negative Folgen

(D) eingetretene negative Folge/Schädigung (z. B. Dekubitus).

Die Häufigkeit und Zusammensetzung der (C)- und (D)-Wertungen entscheidet über die zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen in der Qualitätsdarstellung.

Im nächsten Teil der Serie wird es um die Darstellung der Ergebnisse aus den Qualitätsprüfungen gehen. Sie finden den vierten Teil in der 18. Ausgabe von 90 Prozent, die im Juni 2020 erscheint. (jsc)

Alle Teile der Serie auf einen Blick finden Sie hier.

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