Das IPReG enthält zahlreiche Regelungen aus den verschiedenen Versorgungssektoren - dadurch soll die außerklinische Intensivpflege neu strukturiert und unter Qualitätsgesichtspunkten weiterentwickelt werden. Daher nimmt das IPReG den gesamten Versorgungspfad - von der Krankenhausversorgung über Beatmungsentwöhnung und vertragsärztliche Versorgung bis zur pflegerischen Langzeitversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen, Wohngruppen und Häuslichkeit - in den Blick.
Vor diesem Hintergrund ist der sektorenübergreifende Ansatz zu begrüßen. Die Maßnahmen zielen dabei auf:
- den Abbau von Fehlanreizen in der Krankenhausversorgung, die eine mögliche Beatmungsentwöhnung verhindern. Die Selbstverwaltung hat hier bereits die Kodierrichtlinien umfassend geändert, um Anreize für gute Beatmungsmedizin zu stärken. Der Gesetzgeber führt nun im IPREG zusätzlich ein unbewertetes Zusatzentgelt ein, das Weaningzentren gezielt fördern soll.
- die strukturierte Entlassung insbesondere von beatmungspflichtigen Patientinnen und Patienten mit einer verpflichtenden Untersuchung am Ende des stationären Aufenthaltes von Langzeitbeatmeten, die klärt, ob nicht doch noch eine Möglichkeit der Beatmungsentwöhnung besteht
- den Abbau finanzieller Anreize für eine ambulante Langzeitversorgung
Außerklinische Intensivpflege als eigener Leistungsbereich
Eine grundsätzliche Änderung plant der Gesetzgeber mit der Herauslösung der außerklinischen Intensivpflege aus der häuslichen Krankenpflege und der Regelung dieses speziellen Leistungsbereiches in einer eigenständigen Rechtsvorschrift. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll das Nähere zur Ausgestaltung des Leistungsanspruchs auf außerklinische Intensivpflege bestimmen. Der GKV-Spitzenverband und die Leistungserbringerorganisationen auf Bundesebene werden dann auf dieser Grundlage die strukturellen Anforderungen an die Leistungserbringenden regeln. Dadurch können deutlich weitreichendere Anforderungen an die Qualität speziell der Beatmungsentwöhnung geregelt werden, als dies im Rahmen der häuslichen Krankenpflege bisher der Fall ist.
Ort der Leistungserbringung im Gesetzentwurf aufgegriffen
Kontrovers hat die Fachöffentlichkeit in den letzten Monaten die Regelungen im Referentenentwurf zur vorgesehenen Prüfung der Angemessenheit häuslicher Versorgung durch die Krankenkassen diskutiert. Der GKV-Spitzenverband hat sich dabei für objektivierbare Kriterien ausgesprochen. Sinnvolle Leitfragen zur Entwicklung solcher Kriterien wären zum Beispiel: Stellen die Maßnahmen eine qualitativ hochwertige Versorgung der Menschen mit intensivem Pflegebedarf in jedem Setting sicher? Werden Fehlsteuerungen und Fehlanreize im Versorgungsprozess beseitigt? In dem nun vorliegenden Gesetzentwurf wurde diese Forderung im Grundsatz erfreulicherweise aufgegriffen.
Im Ergebnis begrüßt der GKV-Spitzenverband die beabsichtigten Änderungen im Bereich der außerklinischen Intensivpflege. Sie werden dazu beitragen, dass sich die Versorgung der Patientinnen und Patienten in diesem Bereich insgesamt verbessern wird. (msc, rek)