Entgegen den üblichen Gepflogenheiten hat das Gesundheitsministerium zum Referentenentwurf der Verordnung keine mündliche Anhörung abgehalten. Das Echo der schriftlichen Stellungnahmen auf den Referentenentwurf des Ministeriums war allerdings so kritisch, dass an einigen wichtigen Stellen doch noch Änderungen vorgenommen wurden. Vor allem wurde eine geplante Regelung abgemildert, nach der zur Ermittlung des Standes der medizinischen Erkenntnisse künftig ausnahmslos sämtliche Unterlagen und Nachweise einbezogen werden müssen. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen - denn es ist in der Bewertungspraxis faktisch unmöglich, alle Fallberichte und Einzelmeinungen umfassend zu recherchieren, zu dokumentieren und in die Bewertung einzubeziehen. Die Methodik der evidenzbasierten Medizin sieht hierfür eine ganz andere Vorgehensweise vor: Es wird bereits vor der Recherche festgelegt, welche Studientypen grundsätzlich dazu geeignet sind, den Nutzen einer Innovation nachzuweisen. Nach diesen Studien wird dann auch gezielt gesucht. Es wird somit im Vorhinein eine angemessene Bewertungsschwelle festgelegt, was gleichzeitig die Praktikabilität der Recherche sicherstellt. Im Text der Verordnung findet sich nunmehr eine Passage, wonach diese Forderung der Recherche und Berücksichtigung aller Unterlagen aller Evidenzstufen „grundsätzlich“ und unter Bezug auf die „Grundsätze der evidenzbasierten Medizin“ anzuwenden ist. Es bleibt abzuwarten, wie dies in der praktischen Arbeit des G-BA dann umgesetzt werden wird.
Der GKV-Spitzenverband wird sich im G-BA weiterhin dafür einsetzten, dass nicht die finanziellen Interessen von Industrie und Leistungserbringern, sondern die Frage nach dem Nutzen für Patientinnen und Patienten und die dafür notwendigen wissenschaftlichen Daten bei den Entscheidungen des G-BA im Vordergrund stehen. (bee)