Qualitätssicherung

Lipödem: Qualitätssicherung für Liposuktion

August 2020

Seit Anfang 2020 dürfen bei Frauen mit einem Lipödem im Stadium III Fettabsaugungen (Liposuktionen) zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. Die Richtlinien zur zunächst befristeten Einführung der Methode im vertragsärztlichen Bereich und im Krankenhaus werden ergänzt durch eine Qualitätssicherungs-Richtlinie. Sie soll für mehr Sicherheit bei den Eingriffen sorgen.

Die Richtlinie über die Maßnahmen der Qualitätssicherung definiert die patientenindividuellen Voraussetzungen sowie auch die strukturellen Anforderungen, die an die Durchführung der Liposuktionen geknüpft sind. Zu den individuellen Voraussetzungen gehören eine gesicherte Diagnose des Lipödems, die nachweislich konsequent durchgeführte konservative Behandlung (etwa Lymphdrainage, Bewegungs- oder Kompressionstherapie) über mindestens sechs Monate ohne hinreichende Beschwerdelinderung sowie ein Behandlungskonzept bei einer begleitenden Adipositas.

Ferner sind eingriffsbezogene Anforderungen festgelegt, die sowohl die Durchführung der Operation als auch strukturelle Voraussetzungen regeln: Die Eingriffe dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten definierter Fachrichtungen und mit einer bestimmten Vorerfahrung durchgeführt werden. Außerdem müssen am Eingriffsort die Möglichkeiten zu Notfalleingriffen und intensivmedizinischer Behandlung bestehen.

Eine Frau umfasst ihren schmerzenden Oberschenkel

Nachweis vor erstmaliger Leistungserbringung erforderlich

Das Nachweisverfahren sieht vor, dass eine Versorgung mit Liposuktion erst stattfinden darf, wenn Krankenhäuser bzw. Vertragsärztinnen und –ärzte die Erfüllung der Mindestanforderungen nachgewiesen haben. Krankenhäuser tun dies gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und bestätigen das Fortbestehen der Mindestanforderungen jährlich. Erfüllt ein Krankenhaus im laufenden Jahr die Anforderungen nicht mehr, muss es dies innerhalb eines Monats ebenfalls anzeigen. Auf diese Weise soll den Krankenkassen ermöglicht werden, zu jedem Zeitpunkt einen Überblick über durchführungs- und abrechnungsberechtige Häuser zu erhalten.

Für die in den Krankenhäusern Verantwortlichen stellt der GKV-Spitzenverband auf seiner Homepage ein Verzeichnis mit den betreffenden Adressen auf Landesebene zur Verfügung, welches regelmäßig aktualisiert wird.

Analoge Nachweisregelungen gelten auch für die Vertragsärztinnen und-ärzte, hier gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Wichtig ist, dass keine Liposuktion durchgeführt werden darf, wenn auch nur eine der Mindestanforderungen zum Zeitpunkt des Eingriffs nicht erfüllt ist. (ago)

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