Nachweis vor erstmaliger Leistungserbringung erforderlich
Das Nachweisverfahren sieht vor, dass eine Versorgung mit Liposuktion erst stattfinden darf, wenn Krankenhäuser bzw. Vertragsärztinnen und –ärzte die Erfüllung der Mindestanforderungen nachgewiesen haben. Krankenhäuser tun dies gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und bestätigen das Fortbestehen der Mindestanforderungen jährlich. Erfüllt ein Krankenhaus im laufenden Jahr die Anforderungen nicht mehr, muss es dies innerhalb eines Monats ebenfalls anzeigen. Auf diese Weise soll den Krankenkassen ermöglicht werden, zu jedem Zeitpunkt einen Überblick über durchführungs- und abrechnungsberechtige Häuser zu erhalten.
Für die in den Krankenhäusern Verantwortlichen stellt der GKV-Spitzenverband auf seiner Homepage ein Verzeichnis mit den betreffenden Adressen auf Landesebene zur Verfügung, welches regelmäßig aktualisiert wird.
Analoge Nachweisregelungen gelten auch für die Vertragsärztinnen und-ärzte, hier gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Wichtig ist, dass keine Liposuktion durchgeführt werden darf, wenn auch nur eine der Mindestanforderungen zum Zeitpunkt des Eingriffs nicht erfüllt ist. (ago)