Konkret sehen die Gesetzespläne einen neuen Rechtsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen unabhängig von und parallel zu den im SGB V bisher genannten Leistungsarten (Früherkennung von Krankheiten, ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung, Heilmittel, Hilfsmittel) vor. Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll die Aufgabe übertragen werden, ein amtliches Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen zu führen und auf Antrag von Herstellern über die Aufnahme zu entscheiden. Damit bricht der Gesetzgeber mit den etablierten Entscheidungsstrukturen zur Aufnahme von Innovationen in die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem verlagert er die Gestaltungsverantwortung von der gemeinsamen Selbstverwaltung an eine staatliche Institution – aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes eine gezielte Schwächung der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.