Krankenhaus

Qualitätsverträge zwischen Krankenkassen und Kliniken in vier neuen Themenbereichen möglich

Dezember 2022

Qualitätsverträge zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern sollen Anreize für eine qualitativ bessere stationäre Versorgung bieten. Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurden die Themenbereiche, in denen solche Verträge abgeschlossen werden können, nun deutlich erweitert.

2016 wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz der Qualität der stationären Versorgung ein höherer Stellenwert eingeräumt. Krankenkassen und Krankenhäuser erhielten die Möglichkeit, Qualitätsverträge in zunächst vier Themenbereichen abzuschließen, die der G-BA am 18. Mai 2017 festgelegt hat (Themen der ersten Generation). Damit soll erprobt werden, inwieweit sich durch die Vereinbarung von höherwertigen Qualitätsanforderungen und Anreizen weitere Verbesserungen in der stationären Versorgung erreichen lassen.

Erweiterung der Themen mit dem GVWG

Mit den Neuerungen im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde der G-BA beauftragt, die Erprobung von Qualitätsverträgen bis zum 31. Dezember 2023 auf insgesamt acht Themenbereiche auszuweiten. Dadurch sollen ein größeres Versorgungsspektrum abgebildet und die Bereitschaft zum Abschluss von Qualitätsverträgen insgesamt erhöht werden. Diese vier weiteren Themen „der zweiten Generation“ wurden am 21. Juli 2022 festgelegt.

Für folgende Themen ermöglicht der G-BA den Abschluss von Qualitätsverträgen:

Themen der ersten Generation (G-BA-Beschluss vom 18. Mai 2017):

  • endoprothetische Gelenkversorgung
  • Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten
  • Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten
  • stationäre Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen.

Themen der zweiten Generation (G-BA-Beschluss vom 21. Juli 2022):

  • Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung
  • multimodale Schmerztherapie
  • Geburten/Entbindung
  • stationäre Behandlung der Tabakabhängigkeit.
Pflegerinnen und Pfleger laufen einen Krankenhausflur entlang.

Vertragsvorbereitungen können beginnen

Die zum Beschluss vom Juli 2022 veröffentlichten Tragenden Gründe geben Krankenkassen und Krankenhäusern Anhaltspunkte für die Vertragsgestaltung, so dass schon jetzt mit den Vertragsvorbereitungen begonnen werden kann. Das bestehende grundlegende Evaluationskonzept für die verpflichtende begleitende Evaluation durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) gilt für alle Themen gleichermaßen. Konkrete themenspezifische Weiterentwicklungen (z.B. Evaluationskennziffern) werden bis Mitte 2023 vorgelegt.

Anstieg von Qualitätsvertragen erwartet

Das breitere Themenspektrum kann dazu beitragen, die bisher zögerliche Umsetzung von Qualitätsverträgen zu befördern. Seit Juli 2019 wurden 49 Qualitätsverträge beim IQTIG registriert. Im Jahr 2022 stagnierte die Zahl bisher nahezu. Einzige Ausnahme ist die Endoprothetik mit einem leichten Anstieg. In den übrigen Leistungsbereichen kommt nur jeweils ein neuer Vertrag hinzu.

Übersicht der geschlossenen Qualitätsverträge (G-BA, Stand: 13. Oktober 2022):

Leistungsbereich Anzahl Qualitätsverträge Anstieg der Qualitätsverträge im Jahr 2022 seit Dez 2021 Anzahl beteiligter Krankenkassen Anstieg der beteiligten Krankenkassen im Jahr 2022 seit Dez 2021 Anzahl beteiligter Krankenhäuser Anstieg der beteiligten Krankenhäuser im Jahr 2022 seit Dez 2021
Endoprothetik 19 7 8 4 18 8
Postoperatives Delir 7 1 9 5 6 1
Respiratorentwöhnung 21 1 24 4 24 1
Menschen mit Behinderungen 2 1 9 8 2 1

Schwierigkeiten bei Vertragspartner zu finden

Die Bereitschaft der Krankenhäuser zum freiwilligen Vertragsabschluss ist in Pandemiezeiten mit begrenzten Ressourcen weiterhin gering. Häufig können die Krankenkassen trotz umfangreicher Aktivitäten daher keine Vertragspartner gewinnen. Bestehende Verträge bleiben pandemiebedingt zudem deutlich hinter den Fallzahlerwartungen zurück.

Die Erreichung des mit dem GVWG eingeführten Mindestausgabevolumens ist damit erschwert. Im Jahr 2022 werden die Krankenkassen zwar etwas entlastet, da ein geplantes Prüfverfahren des GKV-Spitzenverbandes auf das Jahr 2023 verschoben wird. Die Anforderungen bleiben aber hoch – nicht zuletzt weil der überwiegende Teil der bestehenden Qualitätsverträge schon Mitte 2023 auslaufen wird und die Fallzahlentwicklungen für das erste Halbjahr 2023 noch ungewiss sind. Umso mehr Erwartungen liegen nun auf den neuen Themen, die bis Ende 2028 evaluiert werden. (jma)

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