Stationäre Versorgung

Qualitätssicherung im Krankenhaus wird weiter vorangetrieben

Juli 2021

Qualitätsverträge zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen sollen die stationäre Versorgung verbessern. Anhand ausgewählter Themenbereiche wird dies seit Juli 2019 mit befristeten Verträgen in der Praxis erprobt. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) werden voraussichtlich ab Spätsommer 2021 weitere Weichen gestellt: Regelungen sollen verbindlicher werden, Laufzeiten länger und das Themenspektrum breiter. Die Krankenkassen werden dabei jedoch teilweise stärker in die Pflicht genommen als die Krankenhäuser.

2016 wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz der Qualität der stationären Versorgung ein höherer Stellenwert eingeräumt. Krankenkassen und Krankenhäuser erhielten die Möglichkeit, Qualitätsverträge in vier Themenbereichen abzuschließen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 18. Mai 2017 festgelegt hat:

  • endoprothetische Gelenkversorgung
  • Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten
  • Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten
  • stationäre Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen

Die am 1. August 2018 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge in der stationären Versorgung des GKV-Spitzenverbandes und der DKG schafft die formale Voraussetzung für den Abschluss von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und Krankenhäuser vor Ort. Seit 1. Juli 2019 können Vertragspartner Projektpläne einreichen und ihre Verträge für die Evaluation beim IQTIG registrieren lassen, wodurch die Qualitätsverträge wirksam werden.

Drei Krankenhausangestellte vor einem Monitor

Mit dem GVWG soll die Qualitätssicherung im Krankenhaus nun durch weitere Maßnahmen gestärkt werden.

Verpflichtung der Krankenkassen, Freiwilligkeit für Krankenhäuser

Mit den Neuregelungen im § 110a SGB V werden die Krankenkassen allerdings einseitig zum Vertragsabschluss verpflichtet, während der Vertragsabschluss für Krankenhäuser weiterhin freiwillig bleibt. Es bleibt abzuwarten, ob unter diesen ungleichen Bedingungen der ursprüngliche „experimentelle“ Charakter der Erprobung von innovativen Ansätzen erhalten bleiben kann. Für die Jahre 2022 bis 2028 wird zudem ein Ausgabenvolumen je versicherter Person eingeführt. Die nicht verausgabten Mittel müssen die Krankenkassen in der Regel im Folgejahr in die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einzahlen. Jede einzelne Krankenkasse muss somit ab dem Jahr 2022 Qualitätsverträge mit entsprechendem Finanzvolumen abschließen, um eine finanzielle Sanktionierung zu vermeiden. Es ist zu erwarten, dass sich Qualitätsverträge mit ausschließlich nicht-monetären Anreizen nur noch schwer durchsetzen.

Im Zuge der verbindlicheren Regelung der Qualitätsverträge erhält der GKV-Spitzenverband neue Aufgaben:

Neue Aufgaben für den GKV-Spitzenverband Frist
Jährliche Prüfung und Bescheiderteilung ab 2022
Festlegung von Pauschalen für die Vertragsvorbereitung ab 31.10.2021
Festlegung eines Verfahrens für einen verlängerten Abrechnungszeitraum ab 31.10.2021

In den Jahren 2022 bis 2028 erfolgt die finanzielle Sanktionierung der Krankenkassen auf Basis einer Prüfung der jährlichen Rechnungsergebnisse durch den GKV-Spitzenverband: Im Ausgabenvolumen sind angemessene Aufwandspauschalen für Vertragsvorbereitungen und sämtliche Aufwendungen nach Vertragsabschluss zu berücksichtigen. Hierfür hat der GKV-Spitzenverband bis zum 31. Oktober 2021 angemessene Pauschalen zur Vertragsvorbereitung festzulegen, die die unterschiedlichen Verwaltungskosten der Krankenkassen abbilden. Diese sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Zustimmung vorzulegen. Im selben zeitlichen Horizont hat der GKV-Spitzenverband das nähere Verfahren für einen verlängerten Abrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren zu regeln, das für besondere erfolgsabhängige Vertragsgestaltungen eine Ausnahme von der finanziellen Sanktionierung begründet.

Prüfung und Bescheiderteilung durch den GKV-Spitzenverband

Verlängerung der Laufzeit der befristeten Qualitätsverträge und Veröffentlichung

Mit der Verlängerung der Laufzeit der seit 2019 bestehenden Verträge wird eine Übergangsregelung für erfolgreich umgesetzte Qualitätsverträge geschaffen. Diese gilt, bis eine Empfehlung des G-BA gemäß § 136b Abs. 8 SGB V in Kraft tritt nach der in einem Leistungsbereich künftig das Instrument der Qualitätsverträge nicht mehr zur Anwendung kommen soll. Somit können bestehende Qualitätsverträge über einen längeren Zeitraum fortgeführt und auch neue Qualitätsverträge abgeschlossen werden. Außerdem wird erstmals ab dem Jahr 2021 eine klare Rechtsgrundlage für die regelmäßige Veröffentlichung einer Übersicht über abgeschlossene Qualitätsverträge auf der Internetseite des G-BA geschaffen, wodurch endlich die nötige Verfahrenstransparenz gewährleistet wird.

Erweiterung des Themenspektrums

Der G-BA wird mit dem GVWG beauftragt, bis zum 31. Dezember 2023 vier weitere Leistungsbereiche festzulegen, für die Qualitätsverträge nach § 110a SGB V erprobt werden sollen. Dadurch sollen ein größeres Versorgungsspektrum abgebildet und die Bereitschaft zum Abschluss von Qualitätsverträgen insgesamt erhöht werden. Krankenkassen und auch Krankenhäuser können ihre Vorschläge für geeignete Themenbereiche bereits jetzt an den G-BA herantragen. (jma)

Quellenangaben

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu den Qualitätsverträgen nach § 110a SGB V: Festlegung der Leistungen oder Leistungsbereiche gemäß § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V vom 18.05.2017, https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2960/2017-05-18_Qualitaetsvertraege-Festlegung-Leistungsbereiche_BAnz.pdf (zuletzt abgerufen am: 15.06.2021)

Tragende Gründe des G-BA über die Festlegung der Leistungen oder Leistungsbereiche gemäß § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V für Qualitätsverträge nach §110a SGB V vom 18.05.2017, (zuletzt abgerufen am: 15.06.2021), https://www.g-ba.de/downloads/40-268-4405/2017-05-18_Qualitaetsvertraege-Festlegung-Leistungsbereiche_TrG.pdf (zuletzt abgerufen am 15.06.2021)

Vereinbarung über die verbindlichen Rahmenvorgaben nach § 110a Abs. 2 SGB V für den Inhalt der Qualitätsverträge nach § 110a Abs. 1 SGB V (Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge in der stationären Versorgung) vom 16.07.2018, https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/krankenhaeuser/qualitaetsvertraege/Rahmenvereinbarung_fuer_Qualitaetsvertraege_in_der_stationaeren_Versorgung_16.07.2018.pdf (zuletzt abgerufen am 15.06.2021)

Qualitätsverträge nach § 110a SGB V. Evaluationskonzept zur Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität gemäß § 136b Abs. 8 SGB V. IQTIG-Abschlussbericht vom 22.12.2017 inklusive Addendum zum Abschlussbericht des Evaluationskonzeptes vom 07.03.2018, https://iqtig.org/downloads/berichte/2018/IQTIG_Evaluationskonzept-Qualitaetsvertraege_Abschlussbericht-mit-Addendum_2018-08-17.pdf (zuletzt abgerufen am 15.06.2021)

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