Fazit und Ausblick
Die seit dem Jahr 2016 bestehenden Nachweispflichten ermöglichen erstmals Transparenz über die tatsächliche Personalausstattung und die zweckentsprechende Verwendung der Personalbudgets. Es zeigen sich große Defizite bei der Umsetzung im Krankenhaus. Möglicherweise spielt die späte Einführung der Nachweispflicht für diese Defizite eine große Rolle. Nicht zuletzt liegt eine Ursache dafür sicherlich darin, dass Krankenhäuser die vorgesehenen Personalbudgets in der Vergangenheit auch für andere Zwecke wie etwa zur Querfinanzierung, für Gewinne oder für Investitionsaufwendungen verwenden konnten.
Seit dem 1. Januar 2020 gelten für den Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik neue, durch den Gemeinsamen Bundesauschuss festgelegte Mindestvorgaben zur Personalausstattung. In einem gestuften Zeitplan müssen die Krankenhäuser bis 2024 ein Niveau erreichen, das ca. 5 Prozent mehr Personal als die Vorgaben der Psych-PV vorsieht. Der GKV-Spitzenverband fordert, dass die dafür notwendigen Mittel wie auch die bestehenden Personalbudgets selbstverständlich nur zweckentsprechend für das therapeutische Personal zu verwenden sind. Um dies sicherstellen zu können, fordern wir eine Rückzahlungsverpflichtung der Krankenhäuser für nicht zweckentsprechend verwendete Mittel. (aua, one)