Stationäre Versorgung

Umsetzungsdefizite bei Personalausstattung in der Psychiatrie

November 2020

Seit 2017 müssen psychiatrische Krankenhäuser ihre Personalausstattung verpflichtend nachweisen. Eine Analyse der Nachweisdaten zeigt, dass insgesamt noch viel Verbesserungspotenzial besteht.

Mit der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) von 1991 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Personalausstattung in psychiatrischen Krankenhäusern und Fachabteilungen zu verbessern. Lange Zeit konnte jedoch nicht überprüft werden, inwieweit die Psych-PV-Vorgaben seitens der Krankenhäuser auch umgesetzt werden. Erst im Jahr 2016 wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) eine allgemeine Nachweisverpflichtung der Krankenhäuser beschlossen. Zur Bewertung, wie sich die Personalausstattung in den vergangenen Jahren entwickelt hat, wurde nun eine Analyse der Nachweisdaten für die Jahre 2017 bis 2019 vorgenommen.

Die Analyse dieser Daten zeigt, dass sich hinsichtlich der tatsächlichen Stellenbesetzung im Verhältnis zur notwendigen Stellenbesetzung zwar eine leichte Verbesserung der Situation abzeichnet. Jedoch hatten im Jahr 2019 immer noch mehr als 42 Prozent der Krankenhäuser nicht die notwendige Stellenbesetzung nach Psych-PV umgesetzt (vgl. Abbildung 1).

Umsetzungsgrad Psych PV 2017 - 2019 (Ist/Soll)

Im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) ist dieses Defizit noch deutlich größer: Rund jede zweite Einrichtung erfüllt die notwendigen Personalvorgaben nicht. Bei den einzelnen Berufsgruppen zeigen sich insbesondere bei Ergotherapeutinnen und -therapeuten sowie Sozialarbeiterinnen und –arbeitern Umsetzungsdefizite; weiterhin bei Logopädinnen und Logopäden speziell in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Bei Psychologinnen und Psychologen sowie bei Bewegungstherapeutinnen und -therapeuten hingegen übererfüllen die Krankenhäuser die Vorgaben deutlich. Die Abweichungen resultieren auch aus veränderten Behandlungs- und Therapiekonzepten in den letzten 30 Jahren. So nimmt beispielsweise die Einbindung von Psychologinnen und Psychologen in heutigen Therapiekonzepten einen deutlich höheren Stellenwert ein als zu Beginn der 1990er-Jahre, in denen die Psych-PV erlassen worden ist. Die detaillierten Ergebnisse stehen auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung.

Realisierungsgrad Psych-PV 2017 - 2019 (Vereinbart/Soll)

Bei zweckentsprechender Mittelverwendung noch viel Luft nach oben

Betrachtet man den Realisierungsgrad (also inwieweit die zwischen Krankhaus und Krankenkassen vereinbarte Personalausstattung die nach Psych-PV notwendige Stellenbesetzung realisiert) und die zweckentsprechende Mittelverwendung, wird deutlich, dass es sich überwiegend um ein Umsetzungsdefizit im Krankenhaus und weniger um ein Problem fehlender Planstellen und Budgetmittel handelt. Denn nur bei weniger als 8 Prozent der Krankenhäuser (Jahr 2019) wurde eine Stellenbesetzung unter der notwendigen Stellenbesetzung nach Psych-PV vereinbart. Eine geringere Personalausstattung kann nur in Ausnahmefällen und in Verbindung mit einem Stufenplan zum Stellenaufbau vereinbart werden. Die Analyse der zweckentsprechenden Mittelverwendung verdeutlicht, dass auch im Jahr 2019 immer noch jedes fünfte Krankenhaus das vereinbarte Personalbudget auch für andere Zwecke verwendet hat und nicht vollständig für therapeutisches Personal. Seit 2017 ist hier jedoch zumindest eine positive Entwicklung festzustellen: Damals haben noch 36,8 Prozent der Einrichtungen die vereinbarten Mittel nicht vollends zweckentsprechend verwendet.

Zweckentsprechende Mittelverwendung Psych-PV 2017 - 2019 (Ist/Vereinbart)

Einschränkend muss auf den geringen Lieferstand der Personalnachweise hingewiesen werden: Für das Jahr 2019 lagen zum Stichtag 1. September 2020 erst Daten von ca. 54 Prozent der lieferpflichtigen Krankenhäuser vor (für 2017 und 2018 sind es 70 bzw. 76 Prozent). Obwohl die Meldung bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen muss, liegen für 2019 von fast 30 Prozent aller Krankenhäuser noch keine Nachweise zur tatsächlichen Personalausstattung vor. Die anderen Fälle (ca. 16 Prozent) können nicht in die Auswertung einfließen, weil für das entsprechende Jahr bisher noch keine Budgetvereinbarung getroffen wurde.

Fazit und Ausblick

Die seit dem Jahr 2016 bestehenden Nachweispflichten ermöglichen erstmals Transparenz über die tatsächliche Personalausstattung und die zweckentsprechende Verwendung der Personalbudgets. Es zeigen sich große Defizite bei der Umsetzung im Krankenhaus. Möglicherweise spielt die späte Einführung der Nachweispflicht für diese Defizite eine große Rolle. Nicht zuletzt liegt eine Ursache dafür sicherlich darin, dass Krankenhäuser die vorgesehenen Personalbudgets in der Vergangenheit auch für andere Zwecke wie etwa zur Querfinanzierung, für Gewinne oder für Investitionsaufwendungen verwenden konnten.

Seit dem 1. Januar 2020 gelten für den Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik neue, durch den Gemeinsamen Bundesauschuss festgelegte Mindestvorgaben zur Personalausstattung. In einem gestuften Zeitplan müssen die Krankenhäuser bis 2024 ein Niveau erreichen, das ca. 5 Prozent mehr Personal als die Vorgaben der Psych-PV vorsieht. Der GKV-Spitzenverband fordert, dass die dafür notwendigen Mittel wie auch die bestehenden Personalbudgets selbstverständlich nur zweckentsprechend für das therapeutische Personal zu verwenden sind. Um dies sicherstellen zu können, fordern wir eine Rückzahlungsverpflichtung der Krankenhäuser für nicht zweckentsprechend verwendete Mittel. (aua, one)

Hintergrund

Die Nachweise der Krankenhäuser nach PsychVVG müssen gegenüber den Vertragsparteien und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) geführt werden. Die Daten ermöglichen erstmals eine differenzierte Betrachtung des Stands der Umsetzung der Personalvorgaben in den zwischen Krankhaus und Krankenkassen vereinbarten Stellenbesetzungen und der realen Personalausstattung, also der Anzahl an Mitarbeitenden, die dann im Krankenhaus in der Behandlung der Patientinnen und Patienten tatsächlich tätig ist. Dazu werden die folgenden drei Kennzahlen betrachtet:

  • der Umsetzungsgrad
    = tatsächliche Personalausstattung / notwendige Personalausstattung
    Gibt an, inwieweit die tatsächliche Personalausstattung der notwendigen Personalausstattung nach Psych-PV entspricht.
  • der Realisierungsgrad
    = vereinbarte Personalausstattung / notwendige Personalausstattung
    Gibt an, in welchem Umfang die vereinbarte Personalausstattung der Realisation der notwendigen Personalausstattung nach Psych-PV entspricht.
  • die zweckentsprechende Mittelverwendung
    = tatsächliche Personalkosten / vereinbartes Personalbudget
    Gibt an, ob die vereinbarten Mittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung für therapeutisches Personal eingesetzt werden.

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