Heilmittel

Neue Heilmittel-Richtlinien und Bundesverträge: Inkrafttreten nochmals verschoben

November 2020

Probleme mit der Software in Verbindung mit der Corona-Pandemie machten es erforderlich: Neue Richtlinien und Bundesverträge im Heilmittelbereich werden jetzt erst zum 1. Januar 2021 in Kraft treten – statt wie ursprünglich geplant zum 1. Juli 2020.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) hat der Gesetzgeber weitreichende Veränderungen in der Heilmittelversorgung auf den Weg gebracht: Eine wesentliche Maßnahme war die Vereinfachung und Verschlankung der ärztlichen und zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinien. Als ein weiterer Schwerpunkt der TSVG-Reformen sollten die bisherige Vertragsvielfalt auf Landesebene und die regionalen Vergütungsstrukturen durch einen einheitlichen Bundesvertrag je Heilmittelbereich mit bundesweit einheitlichen Preisen ersetzt werden. Für beides verschiebt sich nun noch einmal die Frist.

Vereinfachungen an Vordrucken und Software

Mit der Reform der Heilmittel-Richtlinien sollte unter anderem die bisherige Regefallsystematik und die bestehenden Genehmigungsvorbehalte für Verordnungen außerhalb des Regelfalls durch eine einfachere und praktikablere Systematik ohne Genehmigungsverfahren abgelöst werden. Diese und weitere Änderungen beschloss der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) zügig im Herbst 2019 für den ärztlichen Bereich und im Frühjahr 2020 für den zahnärztlichen Bereich, sie sollten dann zum 1. Oktober 2020 in der Versorgung ankommen. In der Zwischenzeit überarbeiteten GKV-Spitzenverband und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die Verordnungsvordrucke in beiden Bereichen; im ärztlichen Bereich wurden zudem die Vorgaben für die Verordnungssoftware für Heilmittel angepasst, damit die Neuerungen von den verordnenden Ärztinnen und Ärzten auch rechtzeitig zu diesem Termin umgesetzt werden können.

Eine Motopädin mit einem kleinen Patienten

Gleichzeitiger Start von Richtlinien und Bundesverträgen gesetzlich gewünscht

Die neuen einheitlichen Bundesverträge je Heilmittelbereich sollten GKV-Spitzenverband und die jeweiligen Heilmittelverbände eigentlich zum 1. Juli 2020 abschließen. Die Änderungen der neuen Heilmittel-Richtlinie ziehen jedoch grundlegende Anpassungen in den vertraglichen Regelungen nach sich. Daher wurde die Abschlussfrist für die neuen bundesweiten Heilmittelverträge entsprechend dem Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinien angepasst und mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ebenfalls auf den 1. Oktober 2020 verschoben. Ziel war es, die Heilmittelverträge auf Bundesebene zeitgleich mit den neuen Heilmittel-Richtlinien zum 1. Oktober 2020 an den Start zu bringen.

Kurz vor dem geplanten Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien hat sich jedoch herausgestellt, dass nicht alle Hersteller von ärztlichen Praxisverwaltungssystemen rechtzeitig eine aktualisierte Verordnungssoftware für Heilmittel ausliefern können. Damit bestand die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Ärztinnen und Ärzten zum Richtlinienstart im Oktober 2020 keine ordnungsgemäßen Heilmittelverordnungen würde ausstellen können. Der G-BA hat daher auf Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Anfang September 2020 eine Verschiebung des Inkrafttretens der ärztlichen sowie auch der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie auf den 1. Januar 2021 beschlossen. Vor diesem Hintergrund plant der Gesetzgeber derzeit im Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG), wiederum auch die Fristen für die bundesweiten Heilmittelverträge auf den 1. Januar 2021 zu verlegen, um auch weiterhin ein zeitgleiches Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien und der neuen Heilmittelverträge auf Bundesebene zu ermöglichen. Somit können Ärzteschaft, Heilmittelerbringer und letztlich auch Versicherte erst ein halbes Jahr später als geplant von den praktikableren Verfahren profitieren. (chq)

Bleiben Sie auf dem Laufenden