Serie: Qualitätssicherung bei Hebammen

Qualitätsprüfung von Hebammenleistungen durch den GKV-Spitzenverband - Teil 3: Erste Stichprobenziehung Anfang 2019

Mai 2019

Zum Jahresanfang 2019 hat der GKV-Spitzenverband erstmalig eine Stichprobe zur Überprüfung der Umsetzung der Qualitätssicherungsanforderungen von freiberuflich tätigen Hebammen gezogen. Wie und was genau prüft der GKV-Spitzenverband nun anhand der bei ihm eingehenden Unterlagen?

Die Aufgabe an sich resultierte aus einer gesetzlichen Regelung von Mitte 2014, die ab September 2015 verpflichtend von den Hebammen mit Leben gefüllt werden musste, da ab dann der gemeinsam zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hebammenverbänden geschlossene Vertrag galt. Eine erste Stichprobe zog der GKV-Spitzenverband am 9. Januar 2019, eine erste Teilmenge aller „gezogenen“ Hebammen schrieb er dann unmittelbar an. Bereits zwei Wochen später gingen die ersten Unterlagen von Hebammen ein.

Bei der anschließenden Prüfung kontrollierte der GKV-Spitzenverband zunächst einmal die Vollständigkeit und Plausibilität der Unterlagen unter folgenden Fragestellungen:

  • Stimmten die Angaben über die zur Verfügung gestellten Unterlagen auf dem Formblatt mit den beigelegten Nachweisen überein?
  • Fehlten Belege z. B. zu den Fortbildungen, die im Fortbildungsplan aber genannt wurden?
  • Waren die jährlich erforderlich „internen“ und für die geburtshilflich tätigen Hebammen zusätzlich vorgegebenen „externen“ Auditbögen beigelegt und alle entsprechend notwendigen Felder in den Bögen ausgefüllt?
  • Lagen bei den freiberuflich tätigen „Geburtshebammen“ die weiteren notwendigen Nachweise vor (z. B. statistische Erhebungsbögen über Anzahl der Geburten p. a.)?

Nach Kontrolle der Vollständigkeit war dann insbesondere die inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu überprüfen: Hat die Hebamme das Leistungsspektrum, das sie für die Vertragspartnerliste Hebammen gemeldet hat, richtig angegeben? Waren die individuellen Bewertungen der einzelnen Fragen in den Audits eher nicht zufriedenstellend bzw. waren kritische Abweichungen vorhanden? Teilweise hat der GKV-Spitzenverband bei bestimmten Abweichungen im Rahmen der Audits von den Hebammen auch die hieraus resultierenden Maßnahmenpläne angefordert, in denen Fristen angegeben werden müssen, wann die Hebamme die „Fehler“ beseitigt (hat). Für diesen Prüfvorgang bedarf es beim GKV-Spitzenverband besonderer Expertise.

Eine Hebamme tastet den Bauch einer Schwangeren ab

Darüber hinaus wertete der GKV-Spitzenverband die Angaben der Hebamme auf den statistischen Erhebungsbögen über die Anzahl der begonnenen und erfolgreich beendeten Geburten pro Jahr im häuslichen Umfeld aus - inkl. der Angaben, wie viele Geburten „in Ruhe“ oder „in Eile“ dann doch noch in eine Klinik verlegt werden mussten und aus welchen Gründen. Geprüft wurde hierbei insbesondere, ob die bundesweiten Durchschnittszahlen überschritten wurden. Ist dies der Fall, ist eine Kaskade von Maßnahmen/Konsequenzen vorgesehen, die dann eingeleitet werden. Diese reichen von speziellen Fortbildungsmaßnahmen über eine Hospitation der Hebamme in der Geburtshilfe im häuslichen Umfeld bis zu engmaschigeren Überprüfungen in den Folgejahren.

Noch befinden sich einige Hebammen in der Phase der Nachbesserungen. Denn Hebammen, die vom GKV-Spitzenverband aufgefordert werden, Unterlagen nachzureichen bzw. Maßnahmen nachzubessern, haben hierfür weitere sechs Wochen Zeit. Im vierten und letzten Teil der Artikelserie berichten wir dann über die Ergebnisse der Überprüfung der QS-Unterlagen von den bis dahin abschließend „überprüften“ Hebammen. Den ersten Teil der Serie finden Sie hier, den zweiten hier. (ckö, ema)

Bleiben Sie auf dem Laufenden