Serie: Qualitätssicherung bei Hebammen

Qualitätsprüfung von Hebammenleistungen durch den GKV-Spitzenverband - Teil 2: Welche Voraussetzungen mussten geschaffen werden?

März 2019

Der GKV-Spitzenverband prüft die Umsetzung der Qualitätssicherungsanforderungen an freiberufliche Hebammen. Gemeinsam hatten sich Hebammenverbände und der GKV-Spitzenverband im September 2015 auf das Verfahren hierzu und auf die von den einzelnen Hebammen vorzulegenden Unterlagen verständigt.

Danach haben diese grundsätzlich folgende Unterlagen für die vorangegangenen Jahre zu übermitteln:

  • Einmalige Bescheinigung über eine Qualitätsmanagement-Schulung
  • Jährliche Fortbildungspläne und –nachweise (z. B. für Reanimation des Neugeborenen)
  • Ergebnisse der jährlichen internen Audits (Selbstprüfung und -dokumentation)

Zusätzlich haben die Hebammen, die Geburten im häuslichen Umfeld anbieten, folgende Nachweise zu erbringen:

  • Jährlich statistische Erhebungsbögen: Anzahl der Geburten sowie Anzahl der Verlegungen unter der Geburt inklusive Angabe von Gründen
  • Ergebnisse eines externen Audits erstmalig nach drei, danach alle zwei Jahre: Prüfung und Dokumentation durch externe Dienstleister wie z. B. Zertifizierungsunternehmen

Prüfung in Stichproben

Vereinbart wurde zudem auch eine durch den GKV-Spitzenverband durchzuführende jährlich bis zu fünfprozentige Ziehung bei den ca. 18.000 freiberuflich tätigen Hebammen sowie eine 20-prozentige Stichprobenziehung bei den rund 3.000 geburtshilflich tätigen Hebammen, die einen Sicherstellungszuschlag zum Ausgleich ihrer Haftpflichtkosten beim GKV-Spitzenverband beantragt haben. Dieses Verfahren stellt den GKV-Spitzenverband vor neue Herausforderungen. Er hat die Sichtung, Erfassung und Prüfung umfangreicher Unterlagen zu bewältigen und zu gewährleisten, dass die einzelne Hebamme jeweils nur alle fünf Jahre überprüft wird.

Eine Hebamme tastet den Bauch einer Schwangeren ab

Zur Erleichterung der damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten wurde eine bereits im GKV-Spitzenverband existierende IT-Anwendung im Hebammenbereich um ein weiteres Modul zur Qualitätsprüfung von Hebammenleistungen ergänzt. Dieses ermöglicht eine rechtssichere anonyme Stichprobenziehung. Darüber hinaus erfolgt eine automatisierte Versendung des Anschreibens des GKV-Spitzenverbandes an die zu überprüfende Hebamme. Ein vom GKV-Spitzenverband in diesem Zusammenhang erstelltes Formblatt, welches dazu dient, der Hebamme die Bereitstellung der Unterlagen zu erleichtern, wird mit einem individuellen Barcode ausgestattet. Somit wird eine automatische Übertragung sämtlicher von den Hebammen per Post zur Verfügung gestellter Unterlagen in den Datensatz der jeweiligen Hebamme gewährleistet.

Die erste Stichprobenziehung wurde im Januar 2019 durchgeführt. Danach hatten die Hebammen mehrere Wochen Zeit, die oben genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In der nächsten Ausgabe berichten wir im dritten Teil der Artikelserie über die ersten Erfahrungen mit der Prüfung dieser Unterlagen. Den ersten Teil der Serie finden Sie hier. (ckö, ema)

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