Rehabilitation

Bestimmung zur sozialmedizinischen Nachsorge angepasst

September 2017

Für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche erweist sich der Übergang nach der Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung in die häusliche Versorgung häufig als schwierige Herausforderung. Eltern und Betreuungspersonen sind mit der Versorgungssituation im häuslichen Bereich nicht selten überfordert. In diesen Fällen kann die sozialmedizinische Nachsorge als Hilfe zur Selbsthilfe unterstützend wirken. Die entsprechende Bestimmung wurde nun überarbeitet.

Die sozialmedizinische Nachsorge nimmt eine sektorenübergreifende Brückenfunktion ein, die sich in Art, Umfang und Dauer an der Schwere der Erkrankung und dem daraus resultierenden Interventions- und Unterstützungsbedarf des Kindes oder Jugendlichen und dessen Eltern bzw. Bezugspersonen orientiert. Bereits während der stationären Behandlung erfolgt eine Abklärung, ob die notwendige Motivation und Motivierbarkeit der Angehörigen bzw. Bezugspersonen vorliegt, externe Unterstützung in Form sozialmedizinischer Nachsorge in Anspruch zu nehmen. Leistungen der sozialmedizinischen Nachsorge können verordnet werden, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern. Leistungsinhalte der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen sind die Analyse des Unterstützungsbedarfs, die Koordinierung der verordneten Leistungen und die Anleitung und Motivierung zur Inanspruchnahme der verordneten Leistungen.

Ein Kind auf dem Arm seiner Mutter

Alle Details zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität der Nachsorgemaßnahmen hat der GKV-Spitzenverband in der Bestimmung zu Voraussetzungen, Inhalt und Qualität der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Abs. 2 SGB V festgelegt. Die Bestimmung umfasst auch das Formular zur Verordnung der Leistung der sozialmedizinischen Nachsorge. Am 12. Juni 2017 hat der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes eine Anpassung der seit 2009 geltenden Bestimmung beschlossen. Mit dieser Anpassung wurden insbesondere eine Neufassung des Verordnungsformulars sowie weitergehende Klarstellungen in der Bestimmung vorgenommen.

Neues Formular soll Antragsverfahren verbessern

Hintergrund der Änderung des Verordnungsformulars und der Bestimmung waren Hinweise aus der Praxis auch zur Handhabung des Verordnungsformulars. In der Folge wurde unter Einbindung des Bundesverbandes Bunter Kreis e. V. ein neues Verordnungsformular entwickelt und in der Praxis erfolgreich getestet. Der Bundesverband Bunter Kreis organisiert, informiert, fördert und vernetzt nach eigener Angabe bundesweit mehr als 80 Nachsorge-Einrichtungen, die schwer und chronisch kranke Kinder und Jugendliche und deren Familien nach der Entlassung aus der Klinik bei der Eingliederung in den Alltag zu Hause unterstützen. Das überarbeitete Formular soll durch eine strukturiertere Darstellung des Gesundheitsproblems in Form von Funktionsdiagnosen, der Beschreibung des komplexen Interventionsbedarfes und der Kontextfaktoren den Bedarf an sozialmedizinischer Nachsorge besser abbilden und damit auch zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens beitragen. Zusätzlich wurde als weitere Anlage eine Ausfüll- und Handlungsanleitung für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte erstellt.

Die Anpassung der Bestimmung ist zum 1. August 2017 in Kraft getreten. Die geänderte Bestimmung ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.

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