Alle Details zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität der Nachsorgemaßnahmen hat der GKV-Spitzenverband in der Bestimmung zu Voraussetzungen, Inhalt und Qualität der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Abs. 2 SGB V festgelegt. Die Bestimmung umfasst auch das Formular zur Verordnung der Leistung der sozialmedizinischen Nachsorge. Am 12. Juni 2017 hat der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes eine Anpassung der seit 2009 geltenden Bestimmung beschlossen. Mit dieser Anpassung wurden insbesondere eine Neufassung des Verordnungsformulars sowie weitergehende Klarstellungen in der Bestimmung vorgenommen.
Neues Formular soll Antragsverfahren verbessern
Hintergrund der Änderung des Verordnungsformulars und der Bestimmung waren Hinweise aus der Praxis auch zur Handhabung des Verordnungsformulars. In der Folge wurde unter Einbindung des Bundesverbandes Bunter Kreis e. V. ein neues Verordnungsformular entwickelt und in der Praxis erfolgreich getestet. Der Bundesverband Bunter Kreis organisiert, informiert, fördert und vernetzt nach eigener Angabe bundesweit mehr als 80 Nachsorge-Einrichtungen, die schwer und chronisch kranke Kinder und Jugendliche und deren Familien nach der Entlassung aus der Klinik bei der Eingliederung in den Alltag zu Hause unterstützen. Das überarbeitete Formular soll durch eine strukturiertere Darstellung des Gesundheitsproblems in Form von Funktionsdiagnosen, der Beschreibung des komplexen Interventionsbedarfes und der Kontextfaktoren den Bedarf an sozialmedizinischer Nachsorge besser abbilden und damit auch zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens beitragen. Zusätzlich wurde als weitere Anlage eine Ausfüll- und Handlungsanleitung für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte erstellt.
Die Anpassung der Bestimmung ist zum 1. August 2017 in Kraft getreten. Die geänderte Bestimmung ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.