Erweiterte Verordnungsmöglichkeiten
Soweit es bei der Entlassung aus dem Krankenhaus notwendig ist, können für bis zu sieben Tage Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnet sowie die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Für die übergangsweise Versorgung mit Arzneimitteln bedeutet dies: Bei Bedarf wird eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet. Für die im Rahmen des Entlassmanagements erweiterten Verordnungsmöglichkeiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Richtlinien angepasst. Weitere Regelungen trifft der Rahmenvertrag: Die Krankenhausärzte müssen bei Verordnungen die Regeln der vertragsärztlichen Versorgung anwenden, d. h. unter anderem: Sie müssen zertifizierte Software nutzen sowie auf den speziell gekennzeichneten Verordnungsvordrucken ihre lebenslange Arztnummer und die Betriebsstättennummer angeben.
Der GKV-Spitzenverband begrüßt die neue Regelung, da sich durch sie die oftmals bestehende Versorgungslücke nach einer Krankenhausbehandlung schließen wird. Dies kommt direkt den Patientinnen und Patienten zugute.