Krankenhaus

Übergang in die Versorgung nach Krankenhaus-Behandlung verbessert

Dezember 2016

Um Probleme beim Übergang in die Versorgung nach einer Krankenhausbehandlung zu lösen, sind Krankenhäuser bereits jetzt verpflichtet, die Entlassung von Patientinnen und Patienten zu managen. Dennoch werden häufig Probleme konstatiert. Deshalb sah es der Gesetzgeber als erforderlich an, bestehende Regelungen weiter zu konkretisieren und die Handlungsmöglichkeiten der Krankenhäuser im Sinne der Patientinnen und Patienten zu erweitern.

Was ist neu?

Der am 13. Oktober 2016 durch das Erweiterte Bundesschiedsamt festgesetzte Rahmenvertrag zwischen Deutscher Krankenhausgesellschaft, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und soll dazu beitragen, den Übergang von Patientinnen und Patienten in die Anschlussversorgung reibungsloser zu gestalten. Unterstützt werden die Krankenhäuser dabei durch die Kranken- und Pflegekassen. Patientinnen und Patienten werden vom Krankenhaus über das Entlassmanagement und die damit ggf. verbundene Datenübermittlung an Anschlussversorger und Kranken-/Pflegekassen schriftlich informiert und um Zustimmung gebeten.

Schriftliche Standards

Die Krankenhäuser gewährleisten ein umfassendes Entlassmanagement in multidisziplinärer Zusammenarbeit nach schriftlichen Standards. Die Versicherten finden hierzu künftig Informationen auf den Krankenhaus-Websites. Frühzeitig erfassen die Krankenhäuser den Bedarf der Patientinnen und Patienten für die Anschlussversorgung und stellen einen Entlassplan auf. Sie leiten die erforderlichen Maßnahmen frühzeitig ein, nehmen Kontakt zum weiterbehandelnden Leistungserbringer und – im Falle der gemeinsamen Organisation des Übergangs in die Anschlussversorgung – auch zur Kranken- oder Pflegekasse auf. Die nahtlose Überleitung wird sichergestellt und die Patientin bzw. der Patient verlässt das Krankenhaus mit einem Entlassbrief.

Ein Arzt und ein Pfleger klären eine Patientin über ihre Entlassung auf

Erweiterte Verordnungsmöglichkeiten

Soweit es bei der Entlassung aus dem Krankenhaus notwendig ist, können für bis zu sieben Tage Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnet sowie die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Für die übergangsweise Versorgung mit Arzneimitteln bedeutet dies: Bei Bedarf wird eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet. Für die im Rahmen des Entlassmanagements erweiterten Verordnungsmöglichkeiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Richtlinien angepasst. Weitere Regelungen trifft der Rahmenvertrag: Die Krankenhausärzte müssen bei Verordnungen die Regeln der vertragsärztlichen Versorgung anwenden, d. h. unter anderem: Sie müssen zertifizierte Software nutzen sowie auf den speziell gekennzeichneten Verordnungsvordrucken ihre lebenslange Arztnummer und die Betriebsstättennummer angeben.

Der GKV-Spitzenverband begrüßt die neue Regelung, da sich durch sie die oftmals bestehende Versorgungslücke nach einer Krankenhausbehandlung schließen wird. Dies kommt direkt den Patientinnen und Patienten zugute.

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