Krankenhausärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung können zudem im Rahmen des Entlassmanagements künftig bei Bedarf Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen sowie die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Für solche Verordnungen gelten dabei die gleichen Maßstäbe wie bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten. Das bedeutet, dass auch im Zusammenhang mit dem Entlassmanagement keine anonymen Verordnungen zugelassen sind. Auf einer Entlass-Verordnung wird daher nicht nur zu erkennen sein, in welchem Krankenhaus sie ausgestellt wurde, sondern auch durch wen. Da es bisher allerdings im stationären Bereich noch kein bundeseinheitliches Verzeichnis von Arztnummern gibt, ist übergangsweise eine Pseudo-Arztnummer auf den Entlass-Verordnungen anzugeben. Neben der entlassenden Klinik lässt diese zwar noch nicht die verordnende Person, zumindest aber deren Fachgruppe erkennen. Die persönliche Krankenhausarztnummer soll Anfang 2019 eingeführt sein.
Zum Hintergrund:
Im Zuge der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Einführung des verbindlichen Entlassmanagements war es zwischen den drei beteiligten Institutionen zu Unstimmigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Verordnungen gekommen. Da trotz intensiver Verhandlungen nicht zu allen Regelungspunkten Einigkeit erzielt werden konnte, hat das Bundesschiedsamt am 13. Oktober 2016 über den Rahmenvertrag Entlassmanagement entschieden. Gegen die Entscheidung des Bundesschiedsamtes hatte die DKG zunächst geklagt. Die Vertragspartner haben sich dann zwischenzeitlich jedoch auf eine Änderungsvereinbarung verständigt, woraufhin die DKG ihre Klage zurückgenommen hat. Die Lösung bestand hierbei darin, statt der ursprünglich dafür vorgesehenen lebenslangen Arztnummer eine spezielle Krankenhausarztnummer einzuführen. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung ist Anfang Juli 2017 mit dem Blut- und Gewebegesetz geschaffen worden.