Arzneimittel

Herstellerabschläge entlasten Krankenkassen um mehrere Milliarden Euro

September 2017

Seit nahezu 15 Jahren muss die pharmazeutische Industrie einen Beitrag zur finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Die Entlastung belief sich alleine im Jahr 2016 auf mehr als dreieinhalb Mrd. Euro.

Neben Festbeträgen und Erstattungsbeträgen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sind die sogenannten Herstellerabschläge ein wichtiges Instrument, die Arzneimittelausgaben der Krankenkassen zu begrenzen. Demnach sind pharmazeutische Unternehmer gesetzlich verpflichtet (§ 130a SGB V), für Arzneimittel einen Abschlag auf den Herstellerabgabepreis zu entrichten. Im Wesentlichen wird dabei in drei Arten von Abschlägen unterschieden: in den „einfachen“ Herstellerabschlag, den sogenannten Generikaabschlag sowie das Preismoratorium.

Der „einfache“ Herstellerabschlag wird in Höhe von sieben Prozent vom Herstellerabgabepreis erhoben. Für Arzneimittel, die die Voraussetzungen zum Generikaabschlag erfüllen, liegt der Abschlag bei sechs Prozent. Er entfällt für Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde.

Der Generikaabschlag ist für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel zusätzlich zum „einfachen“ Herstellerabschlag zu zahlen und liegt bei zehn Prozent. Das Besondere an diesem Abschlag ist, dass pharmazeutische Unternehmer den Generikaabschlag durch Preissenkungen ablösen können. Auch besonders preiswerte Festbetragsarzneimittel sind von diesem Abschlag befreit.

Ein Tablettenblister auf Geldscheinen

Mit dem Preismoratorium, das bis zum 31. Dezember 2022 gilt, stellt der Gesetzgeber sicher, dass pharmazeutische Unternehmer keine Vorteile durch nach dem 1. August 2009 vorgenommene Preiserhöhungen erzielen. Die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Herstellerabgabepreis, also die Preiserhöhung, ist den Krankenkassen zu erstatten. Dabei werden auch Preiserhöhungen berücksichtigt, die durch Änderungen der Packungsgröße und/oder der Wirkstärke entstehen. Ausgenommen sind Arzneimittel, für die bereits ein Festbetrag gilt, denn Preiserhöhungen oberhalb dieses Festbetrages werden ohnehin nicht zulasten der Krankenkassen erstattet. Preiserhöhungen bis zum Festbetrag bleiben allerdings möglich.

Einsparungen in Milliardenhöhe

Die durch die Herstellerabschläge bewirkte Entlastung der Beitragszahler ist seit einigen Jahren recht stabil; sie liegt bei jährlich etwa 1,6 Mrd. Euro. Dabei hat der „einfache“ Herstellerabschlag mit ca. 1,2 Mrd. Euro den größten Anteil. Der Generikaabschlag entlastet mit ca. 140 Mio. Euro, der Preismoratoriumsabschlag mit ca. 300 Mio. Euro. Das Preismoratorium hat jedoch darüber hinaus einen „unsichtbaren“ Preiseffekt, der über den eigentlichen Abschlag deutlich hinausgeht. Da Preiserhöhungen für den pharmazeutischen Unternehmer keine Vorteile haben, sind die Preise von Arzneimitteln, für die weder ein Erstattungsbeitrag noch ein Festbetrag gilt, seit dem Jahr 2009 relativ stabil geblieben. Alleine diese Entlastung gibt der Gesetzgeber mit zusätzlichen 1,5 bis 2 Mrd. Euro jährlich an. Zusammengefasst kann man sagen, dass die Versicherten durch die Herstellerabschläge etwa 0,3 Prozentpunkte weniger Krankenkassenbeiträge zahlen müssen.

Der GKV-Spitzenverband begleitet die Abwicklung der Herstellerabschläge und prüft regelhaft, ob die Angaben der pharmazeutischen Unternehmer zu den Herstellerabschlägen zutreffend sind und die gesetzlichen Herstellerabschläge auch tatsächlich korrekt ausgewiesen werden.

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