Mit dem Preismoratorium, das bis zum 31. Dezember 2022 gilt, stellt der Gesetzgeber sicher, dass pharmazeutische Unternehmer keine Vorteile durch nach dem 1. August 2009 vorgenommene Preiserhöhungen erzielen. Die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Herstellerabgabepreis, also die Preiserhöhung, ist den Krankenkassen zu erstatten. Dabei werden auch Preiserhöhungen berücksichtigt, die durch Änderungen der Packungsgröße und/oder der Wirkstärke entstehen. Ausgenommen sind Arzneimittel, für die bereits ein Festbetrag gilt, denn Preiserhöhungen oberhalb dieses Festbetrages werden ohnehin nicht zulasten der Krankenkassen erstattet. Preiserhöhungen bis zum Festbetrag bleiben allerdings möglich.
Einsparungen in Milliardenhöhe
Die durch die Herstellerabschläge bewirkte Entlastung der Beitragszahler ist seit einigen Jahren recht stabil; sie liegt bei jährlich etwa 1,6 Mrd. Euro. Dabei hat der „einfache“ Herstellerabschlag mit ca. 1,2 Mrd. Euro den größten Anteil. Der Generikaabschlag entlastet mit ca. 140 Mio. Euro, der Preismoratoriumsabschlag mit ca. 300 Mio. Euro. Das Preismoratorium hat jedoch darüber hinaus einen „unsichtbaren“ Preiseffekt, der über den eigentlichen Abschlag deutlich hinausgeht. Da Preiserhöhungen für den pharmazeutischen Unternehmer keine Vorteile haben, sind die Preise von Arzneimitteln, für die weder ein Erstattungsbeitrag noch ein Festbetrag gilt, seit dem Jahr 2009 relativ stabil geblieben. Alleine diese Entlastung gibt der Gesetzgeber mit zusätzlichen 1,5 bis 2 Mrd. Euro jährlich an. Zusammengefasst kann man sagen, dass die Versicherten durch die Herstellerabschläge etwa 0,3 Prozentpunkte weniger Krankenkassenbeiträge zahlen müssen.
Der GKV-Spitzenverband begleitet die Abwicklung der Herstellerabschläge und prüft regelhaft, ob die Angaben der pharmazeutischen Unternehmer zu den Herstellerabschlägen zutreffend sind und die gesetzlichen Herstellerabschläge auch tatsächlich korrekt ausgewiesen werden.