Gamsi-Telegramm

Hersteller-Abschläge haben sich bewährt

September 2017

Die gesetzlichen Herstellerabschläge nach § 130a SGB V sind seit vielen Jahren stabil und entlasten die Beitragszahlende jährlich um etwa 3,5 Mrd. Euro.

Laut Gesetzesbegründung haben auch die pharmazeutischen Unternehmer einen Beitrag zur finanziellen Entlastung der Krankenkassen zu leisten. Dies geschieht in Form der gesetzlichen Herstellerabschläge, die in § 130a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) beschrieben sind. Eine Übersicht zu den Herstellerabschlägen ist dem Artikel „Herstellerabschläge entlasten die Krankenkassen um mehrere Milliarden Euro“ zu entnehmen.

Auf den „einfachen“ Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1 SGB V entfällt seit dem Jahr 2014 der größte Anteil der Herstellerabschläge mit ca. 70 Prozent. 20 Prozent der Herstellerabschläge werden durch den Generikaabschlag nach § 130a Abs. 3a SGB V generiert. Die restlichen zehn Prozent der Herstellerabschläge werden durch das Preismoratorium nach § 130a Abs. 3b SGB V erzielt. Zusätzlich zu den genannten Herstellerabschlägen wirkt der Preiseffekt des Preismoratoriums, der eine Erhöhung der Arzneimittelpreise seit 2009 für Hersteller unattraktiv macht.

Herstellerabschläge der Jahre 2011 bis 2017

Die Absenkung des Herstellerabschlags nach § 130a Abs. 1a von 16 Prozent auf sechs bzw. sieben Prozent zum 31. Dezember 2013 reduzierte den jährlich erzielten Herstellerabschlag um etwa die Hälfte (siehe Abbildung). Seitdem bleibt der Abschlag relativ stabil.

Kennzahlen zu gesetzlichen Abschlägen und weitere Informationen finden Sie in den GAmSi-Berichten unter www.gkv-gamsi.de.

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