Danach können Zahnärztinnen und Zahnärzte nach entsprechender zahnärztlicher Diagnostik zur Behandlung krankheitsbedingter struktureller bzw. funktioneller Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs Maßnahmen der Physiotherapie und physikalischen Therapie sowie Sprech- und Sprachtherapie verordnen.
Zahlreiche Therapien und Heilmittel in den Katalog aufgenommen
Für den Bereich der Physiotherapie und physikalischen Therapie sind als verordnungsfähige Indikationen craniomandibuläre Störungen (d.h. Fehlregulation der Kaumuskulatur und/oder des Kiefergelenks), Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen des Kiefers bzw. des Mundes sowie Fehlfunktionen bei Störungen des Zentralnervensystems, chronische Schmerzsyndrome und Lymphabflussstörungen in den Heilmittelkatalog aufgenommen worden. In der Sprech- und Sprachtherapie berücksichtigt der Katalog neben den Störungen des Sprechens auch solche des Schluckaktes sowie andere orofaziale Funktionsstörungen. Die Auswahl der konkret verordnungsfähigen Heilmittel orientiert sich dabei an denen der vertragsärztlichen Heilmittel-Richtlinie. Gleiches gilt auch für die allgemeinen Grundsätze der Heilmittelverordnung wie z. B. Gültigkeitsdauer einer Verordnung, die sogenannte Regelfallsystematik und die Zusammenarbeit zwischen Zahnärzten bzw. Zahnärztinnen und Heilmittelerbringern.
Neuer Vordruck für die Verordnung
Um die Verordnung nach den neuen Bestimmungen für alle Beteiligten rechtssicher und bürokratiearm umzusetzen, haben sich GKV-Spitzenverband und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung im Vorfeld auf einen leicht handhabbaren gemeinsamen Verordnungsvordruck verständigt, der den Zahnärztinnen und Zahnärzten pünktlich zum 1. Juli 2017 zur Verfügung stehen wird.