Psychotherapeuten-Ausbildung

Position der GKV zur Ausbildungsreform in der Psychotherapie

Juni 2016

Mit dem Psychotherapeutengesetz hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 zwei neue Heilberufe auf dem Gebiet der Psychotherapie geschaffen: den Psychologischen Psychotherapeuten bzw. die Psychologische Psychotherapeutin (PP) und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (KJP).

Für diese Berufe regelt das Gesetz die Modalitäten von Berufsausübung und Erlangung der Approbation, Ablauf, Umfang und Inhalte der Ausbildung, die staatliche Prüfung sowie die Vorgaben zu den Ausbildungsstätten. Vor dem Hintergrund des Bologna-Prozesses und der damit einhergehenden transnationalen Hochschulreform (u.a. zum Bachelor- und Masterabschluss) ist nun eine Novellierung dieser Regelung vom Gesetzgeber geplant.

Qualitätsstandards dringend erforderlich

Auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sieht hier Handlungsbedarf, da ein einheitliches fachliches Niveau der Berufsangehörigen von diesen Heilberufen nicht mehr sichergestellt zu sein scheint. Grund hierfür sind Auswirkungen der Bologna-Reform auf die Studiengänge, die bisher als Voraussetzung für die Ausbildung zum PP und zum KJP gefordert waren (wie etwa der Studiengang Psychologie). So können seit der Bologna-Reform Studienordnungen und –inhalte der unterschiedlichen Universitäten voneinander abweichen. Die Folge: Absolventinnen und Absolventen der gleichen Studiengänge können unterschiedliche Qualifikationsschwerpunkte und -niveaus haben. Daher sollte aus Sicht der gesetzlichen Krankenkassen die Ausbildung für das Berufsbild des PP und KJP um bundeseinheitliche Mindeststandards ergänzt werden, die eine Vereinheitlichung der relevanten Qualitätsstandards vorgeben.

Patient und Psychotherapeutin im Gespräch

Das Modell der GKV sieht ein wissenschaftliches Hochschulstudium vor, das allgemeine wissenschaftliche Grundlagen des Faches Psychologie sowie die theoretischen Grundlagen für eine psychotherapeutische Tätigkeit vermittelt, und das mit dem Bachelor of Science (B.Sc) abschließt. Sofern eine heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit angestrebt wird, können in einem sich anschließenden Direktstudium „Klinische Psychologie“ die hierfür notwendigen Grundlagen erworben werden. Nach dem 1. Staatsexamen beginnt dann die Ausbildung zum PP bzw. KJP im Sinne einer Vorbereitungszeit auf die heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit mit einer vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren (Einzel- und Gruppentherapie). Die Ausbildung schließt mit einem 2. Staatsexamen und - bei erfolgreichem Bestehen und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - mit der Verleihung der Approbation als PP bzw. KJP ab. Sofern die vertiefte Ausbildung in einem in der Psychotherapie-Richtlinie zugelassenen psychotherapeutischen Behandlungsverfahren absolviert wurde (derzeit sind das analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Verhaltenstherapie), besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Möglichkeit der Kassenzulassung.

GKV-Modell für qualitativ hochwertige Versorgung

Unverändert bestehen bleiben sollten aus Sicht der GKV die Vorgaben zur Berufsausübung und zur wissenschaftlichen Anerkennung von psychotherapeutischen Verfahren sowie die bisherigen Vorgaben zur wissenschaftlichen Anerkennung, um eine hohe Qualität der Versorgung zu erhalten. Darüber hinaus sollte die Berufsbezeichnung („Legaldefinition“) mit den bisherigen gesetzlichen Definitionen der beiden genannten Heilberufe beibehalten werden. Nur so ist die Unterscheidbarkeit der verschiedenen Berufsgruppen, auch in Abgrenzung von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten, mit ihren unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten gegeben. Mit der Umsetzung des GKV-Modells wäre nach Ansicht der gesetzlichen Krankenkassen die psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten zu qualitätsgesicherten Standards wieder gegeben.

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