Heilmittel

Attraktivität der Heilmittelberufe deutlich verbessert

April 2023

Mit verschiedenen gesetzgeberischen Interventionen, wie u. a. dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) 2017 und dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 2019, wurde in den vergangenen Jahren die Struktur der Heilmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verschlankt. Diesen lag auch das explizite Ziel zugrunde, die Berufsausübung in den therapeutischen Berufen wie der Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie oder Podologie attraktiver zu machen und dadurch Nachwuchsgewinnung und künftige Versorgungssicherheit zu fördern. Nun ist es Zeit für ein Fazit.

Die Attraktivität der Heilmittelberufe ist in der jüngeren Vergangenheit von verschiedenen Faktoren beeinflusst worden. So wird die Erbringung von Heilmittelleistungen von den Krankenkassen deutlich besser vergütet und die Therapierenden haben größere Freiräume erhalten, Therapieinhalte und Therapiesetting individuell auszugestalten. Der Abbau von Bürokratie schafft weitere Kapazitäten für mehr tatsächliche Behandlungszeit an den Patientinnen und Patienten.

Entwicklung der Vergütungssituation im Heilmittelbereich

Die nach ihrer Ansicht unzureichende Vergütung von Heilmittelleistungen war lange Zeit der Hauptkritikpunkt der Heilmittelverbände. Der deutlich erkennbare Anstieg der Vergütung in den zurückliegenden Jahren sollte daher einen der wichtigsten Bausteine für die Förderung der Attraktivität der Heilmittelberufe darstellen.

Gemäß der amtlichen Statistik KJ 1 sind die Gesamt-Ausgaben der GKV von 2017 bis 2021 um 20,9 Prozent gewachsen. Im gleichen Zeitraum sind die Heilmittel-Ausgaben der GKV um insgesamt 54,3 Prozent deutlich überproportional gestiegen. Dies ist insbesondere auf die gesetzliche Mechanik zur bundesweiten Vereinheitlichung der vormals regionalen Preise für die einzelnen Leistungspositionen aus dem TSVG zurückzuführen. Diese vom Gesetzgeber intendierte Vergütungssteigerung trägt dazu bei, die Einkommenssituation der zugelassenen und angestellten Heilmittelerbringenden nachhaltig zu verbessern und sollte damit die Abwanderung von Fachkräften in andere Tätigkeitsgebiete bremsen und gleichzeitig Anreize zum Ergreifen eines Therapieberufes schaffen. So stieg beispielsweise zuletzt am 1. April 2023 die Vergütung für ergotherapeutische Leistungen um 9,48 Prozent.

Physiotherapeutin unterstützt einen Patienten mit Trainingsbändern.

Neustrukturierung der Vertragslandschaft und Heilmittel-Richtlinien

Mit Verlagerung der Vertragshoheit von der regionalen auf die Bundesebene sowie der Einführung umfassend angepasster Heilmittel-Richtlinien im Jahr 2021 wurden viele regulatorische Vorgaben vereinfacht und zusätzlich neue Möglichkeiten für die Heilmittelerbringenden geschaffen, die u. a. zur Flexibilisierung der Therapie beitragen. So können beispielsweise nunmehr auf einer Verordnung für Physiotherapie und Ergotherapie bis zu drei verschiedene vorrangige, also eigenständig verordnungsfähige Heilmittel gleichzeitig verschrieben werden und es wurde in medizinisch-therapeutisch sinnvollen Fällen dasselbe vorrangige Heilmittel als Doppelbehandlung ermöglicht. Daneben wurden fehleranfällige und bürokratische Strukturen wie die Regelfallsystematikund damit verbundene Genehmigungsverfahren für Heilmittelverordnungen eingehend vereinfacht.

Einheitliche Verträge erleichtern Praxisalltag

Die vormalige regionale Vertragsvielfalt wurde in den Jahren 2021 und 2022 sukzessive durch einen einheitlichen Bundesvertrag je Heilmittelbereich mit bundesweit einheitlichen Preisen ersetzt. Waren durch die Therapierenden in der Vergangenheit also unterschiedlichste Preise und Rahmenbedingungen zu beachten, ist nun alles in einem Vertrag je Heilmittelbereich geregelt. Dies sollte den Heilmittelerbringenden in ihrer täglichen Arbeit mit den Patientinnen und Patienten zugutekommen und führt zu einer spürbaren Erleichterung des Managements einer Heilmittelpraxis.

Zudem eröffnen die Bundesverträge den Therapierenden auch neue Möglichkeiten, wie die Entscheidungsbefugnis, nach Information bzw. Rücksprache mit der oder dem Verordnenden über die Durchführung der Therapie im Einzel- oder Gruppenformat zu entscheiden. Darüber hinaus ergeben sich mit der Option zur telemedizinischen Leistungserbringung per Video zusätzliche Freiräume, über welche die Heilmittelerbringenden in Abstimmung mit den Versicherten entscheiden können, und die sie aktiv nutzen sollten, um ihre therapeutische Expertise bestmöglich in den Versorgungsprozess einzubringen. Im Übrigen können viele Heilmittelberufe bereits heute innerhalb der verordneten Heilmittelleistungen weitestgehend eigenständig über die Ausgestaltung der Therapieinhalte entscheiden und bieten somit ein hohes Maß an Autonomie und Souveränität für die Berufstätigen. (tke)

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