Krankenhaus

Kommt die „Revolution“ im Krankenhaus?

Februar 2023

Für die Krankenhausreform hat sich Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach einiges vorgenommen und entsprechend ambitioniert sind die Ankündigungen. Sein Ministerium will gemeinsam mit den Bundesländern, die für die Krankenhausplanung zuständig sind, bis zum Beginn der Sommerpause 2023 Eckpunkte eines Gesetzes erarbeiten. Grundlage dieser Beratung sind die Vorschläge der eingesetzten Krankenhauskommission, die Anfang Dezember ihre Empfehlungen für eine „Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung“ veröffentlichte. Ob damit wirklich die Krankenhausstruktur und -vergütung im Sinne der Patientinnen und Patienten und des Personals reformiert werden kann, gilt es nun zu prüfen.

Qualitäts- und Personalmängel aber auch unkontrollierte Leistungsausweitungen angehen

Die Probleme beschreibt die Regierungskommission in ihrem Papier zutreffend. Das derzeit nach Fallpauschalen (DRGs) finanzierte System zur Vergütung stationärer Behandlungen schafft einen hohen Anreiz zu möglichst vielen Behandlungen, so dass die Gefahr besteht, dass Patientinnen und Patienten unnötigerweise stationär behandelt werden.

Diese Vergütungsregelungen funktionieren dabei weitestgehend unabhängig von den Ländern und deren Krankenhausplanung. Das hat auch zur Folge, dass mitunter Krankenhäuser Leistungen erbringen, obwohl sie dafür gar nicht ausgestattet sind. Ein Beispiel ist die Versorgung von Krebspatientinnen und -patienten, die nachweislich in onkologischen Zentren deutlich bessere Heilungschancen haben, aber viel zu häufig nicht dort behandelt werden.

Missstände, wie die im internationalen Vergleich hohen stationären Fallzahlen und hohen Kosten, sollen mit der Reform ebenso angegangen werden wie der relative Personalmangel in der Krankenpflege. Die Ziele sind Bedarfsgerechtigkeit, Qualitätsorientierung und Effizienz im stationären Sektor.

Qualitätsorientierung mit Versorgungsleveln und Leistungsgruppen

Um das zu erreichen, schlägt die Kommission vor, alle Krankenhäuser zukünftig nach Versorgungsleveln einzustufen:

  Level
I-i integrierte ambulant-stationäre Krankenhäuser
I-n Krankenhaus mit Notfallversorgung
II Krankenhäuser mit spezialfachärztlichen Leistungsgruppen
III Krankenhäuser mit breitem Spektrum
III-U Universitätskliniken

Diese Definition soll Grundlage dafür sein, dass Patientinnen und Patienten stets in die medizinisch geeignete Versorgungsebene gelangen. Hierzu sollen, so die Empfehlung der Regierungskommission, den Versorgungsleveln sogenannte Leistungsgruppen mit bundeseinheitlichen Qualitätsvorgaben zugeordnet werden. Dies ist aus Sicht der Versorgungsqualität ein zentraler Baustein, da somit zukünftig nicht mehr jedes Krankenhaus jede Leistung erbringen kann. Vielmehr wird die Spezialisierung der Häuser gefördert, welche die Ergebnisqualität der medizinischen Behandlung verbessert. Im Ergebnis dürften dann nur Krankenhäuser mit Krebszentren Krebspatientinnen und –patienten behandeln.

Bedarfsgerechte Vergütung

Als neue Komponente in der Vergütung schlägt die Kommission ein sogenanntes Vorhaltebudget vor. Es soll für Vorhaltung von Versorgungsstrukturen in den Krankenhäusern gezahlt werden – unabhängig von den tatsächlich erbrachten Leistungen. Damit kann der Anreiz zu nicht medizinisch notwendiger Fallausweitung gedämpft werden. Dieser Vorhalteanteil umfasst 40 bis 60 Prozent der Leistungsvergütung inklusive des Pflegeanteils. Die hierfür notwendigen Mittel werden aus den DRGs ausgegliedert. Im Sinne der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler wäre es angemessen, wenn diese Vergütungsreform nicht zu einer Ausweitung der Kosten für den stationären Sektor führt.

Der Eingang eines Krankenhauses

Bedarfsnotwendige Versorgungsstruktur

Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist eine stringente Ausrichtung der stationären Versorgungsstruktur am Bedarf der Bevölkerung erforderlich. Wesentlich ist, dass die Finanzierung von Vorhaltekosten nicht dazu führen darf, dass schlicht die Existenz solcher Krankenhäuser gesichert wird, die nicht bedarfsnotwendig sind. Der Ansatz muss immer die Versorgung der Menschen, nicht die Versorgung der Krankenhäuser sein. Es ist daher zwingend notwendig, dass die Vorhaltepauschalen an die bundeseinheitlich definierten Leistungsgruppen gekoppelt werden. Letztere wiederum sind mit Vorgaben zu verknüpfen. Der Gemeinsame Bundesausschuss als oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung ist aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes das ideale Gremium für die Festlegung bundesweit geltender Zuteilungskriterien. Bei der Neuausgestaltung der Verteilung von Beitragsmitteln auf die Krankenhäuser ist der GKV-Spitzenverband zwingend einzubinden.

Arbeitsplan bis zum Sommer

Ob die Vorschläge der Kommission Realität werden, steht in den Sternen. Spätestens seit dem Krankenhausgipfel des Bundesministers mit den Landesministerinnen und Landesministern für Gesundheit am 5. Januar 2023 ist klar, dass die Krankenhausreform nicht ohne die Mitsprache der Länder geschieht, die Vorbehalte gegen die Kommissionsvorschläge haben. Mit einem Arbeitsplan will das BMG nun gemeinsam mit den Ländern bis zum Sommer Eckpunkte erarbeiten. Ob dieser Zeitplan angesichts der politischen Differenzen haltbar ist, wird sich zeigen. (rba/faf)

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