Seit dem 6. Oktober 2020 können die ersten digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA bzw. umgangssprachlich Gesundheits-Apps) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Voraussetzung für die Verordnungsfähigkeit ist die Bewertung der Anwendung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Nach positiver Bewertung wird die Anwendung in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen, das alle verordnungsfähigen Anwendungen auflistet. Um die neuen Gesundheits-Apps zügig in die Versorgung zu bringen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass diese im ersten Jahr nach Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis ohne Preisvereinbarung mit den Kostenträgern durch Ärztinnen und Ärzte verordnet werden können. Das bedeutet: Die Herstellerfirmen können die Preise ihrer App für die ersten zwölf Monate völlig frei festlegen. Mittlerweile sind zehn Gesundheits-Anwendungen gelistet und 23 weitere sind in Vorbereitung; die Preise dieser Apps bewegen sich zwischen 117 und 744 Euro im Quartal, bewegen sich aber überwiegend zwischen 400 und 500 Euro. Das finanzielle Gesamtvolumen ist derzeit noch schwer abschätzbar.