Bei der Mindestmenge Komplexe Eingriffe am Ösophagus (Speiseröhre) sind die Änderungen umfangreicher: Es wurden verschiedene Operationen aus der Mindestmenge ausgeschlossen, die vorher enthalten waren. Zusätzlich wurde die Mindestmenge von 10 auf 26 Eingriffe pro Jahr angehoben. So werden künftig zwar weniger Krankenhäuser Operationen an der Speiseröhre durchführen können. Diejenigen Standorte, an denen die Operationen weiterhin durchgeführt werden dürfen, können dies aber fortan mit einer besseren Überlebenswahrscheinlichkeit für die Patientinnen und Patienten umsetzen. Denn an diesen Häusern werden die schwierigen Operationen an der Speiseröhre häufiger durchgeführt werden; das Team ist dadurch deutlich erfahrener. Diese Erfahrung ist entscheidend für das Überleben der Behandelten. Das Risiko, an einer Komplikation nach einer Speiseröhren-OP im Krankenhaus zu versterben, wird sinken, wie bereits in anderen Ländern (wie den Niederlanden) eindrücklich gezeigt werden konnte.
Bei der Mindestmenge Versorgung von Frühgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1250 Gramm wurden zum einen die Regeln verändert, mit denen diese Leistung erfasst wird. Zum anderen wurde die Höhe der Mindestmenge von derzeit 14 auf 25 Fälle pro Jahr angehoben. Auch hier erhofft der G-BA einen ähnlichen Effekt wie bei der Anhebung der Mindestmenge für Speiseröhren-Eingriffe: Weniger Häuser behandeln jeweils mehr Fälle dieser hochvulnerablen kleinen Patientinnen und Patienten. Durch die Konzentration der Leistung besteht ein höheres Maß an Erfahrung und Expertise, was die Qualität der Behandlung insgesamt verbessert und die Patientensicherheit erhöht. Auch hier können die Sterblichkeit und das Auftreten schwerer Komplikationen verringert werden. (hos)