Die vorzuhaltenden Personalressourcen bei Psychologinnen und Psychologen sowie bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wurden um 60 Prozent erhöht und die der Pflege für Patientinnen und Patienten mit einer Intensivbehandlung um zehn Prozent. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurden über alle Berufsgruppen hinweg die Minutenwerte um 5 Prozent erhöht. Zusätzlich wurde für eine intensive psychotherapeutische Behandlung ein völlig neuer psychotherapeutischer Behandlungsbereich für die Psychiatrie und die Psychosomatik geschaffen - mit 25 Prozent mehr Personal als bisher in der Psych-PV vorgesehen. Die Psychosomatik erhält zudem einen eigenständigen Behandlungsbereich.
Besonders wenig Personal in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Der G-BA hat eine Übergangsfrist bis zur Erfüllung der neuen Mindestanforderung festgeschrieben. Denn 2018 konnten 40,2 Prozent der Krankenhäuser für Erwachsenenpsychiatrie nicht einmal die bisher geltenden Psych-PV-Vorgaben einhalten, die niedriger liegen. Ohne Einhaltung der Mindestvorgabe in der Einrichtung wird künftig eine Behandlung der Patientinnen und Patienten nicht mehr zulässig sein. Die betroffenen Kliniken würden ihre Behandlungen nicht mehr vergütet bekommen. Den Krankenhäusern muss deshalb Zeit eingeräumt werden, damit sie ihr therapeutisches Personal zur Erfüllung der zukünftigen Mindestvorgaben aufstocken können. Die PPP-RL sieht dafür eine Übergangszeit von vier Jahren vor, in der die Einrichtungen zunächst 85 und dann 90 Prozent der Mindestvorgaben erfüllen müssen. Diese Regelung ist insbesondere für die Kinder- und Jugendpsychiatrie wichtig. Hier unterschritten die Krankenhäuser die Vorgaben 2018 noch deutlicher als in der Erwachsenenpsychiatrie: Über 49 Prozent der Häuser lagen unter 100 Prozent.
Regelmäßige Weiterentwicklung der Mindestanforderungen
Die neuen Mindestpersonalvorgaben müssen von den Krankenhäusern einrichtungsbezogen und durchschnittlich bezogen auf einen Zeitraum von drei Monaten erfüllt werden. Aus diesem Grund ist es auch sehr wichtig, dass ergänzend zum Nachweis der Einhaltung dieser Mindestvorgabe auch noch ein stationsbezogener Nachweis erfolgt, der zeigt, ob besonders sensible Versorgungsbereiche wie Demenz- oder Akutstationen nicht längere Zeit personell unterversorgt werden. Denn der Einrichtungsbezug in Verbindung mit einem über drei Monate berechneten Durchschnittswert bei der Einhaltung der Mindestvorgaben kann dazu führen, dass manche Stationen sehr gut personell ausgestattet sind und andere völlig unzureichend. Dies wäre dann eine Unterversorgung und Gefährdung der Patientinnen und Patienten in den schlecht ausgestatteten Bereichen, die ohne eine begleitende Bewertung der tatsächlichen Stationsbesetzung nicht bemerkt würde. Hier wird der G-BA in den nächsten Jahren gut beobachten müssen, ob die Regelungen der Richtlinie zu solchen negativen Effekten führt.
Neben diesen Vorgaben hat der G-BA eine Begrenzung der Stationsgrößen auf 18 Patientinnen und Patienten in der Erwachsenenpsychiatrie und zwölf Patientinnen und Patienten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie den Einsatz von Genesungsbegleitern empfohlen. Eine Überprüfung und Anpassung der Richtlinie findet künftig alle zwei Jahre statt, um den jeweils aktuellen Entwicklungsstand in der Versorgung zu berücksichtigen. Schon 2021 werden die Minutenwerte erneut geprüft und Mindestanforderungen für den Nachtdienst festgelegt. Eine regelmäßige Prüfung auf Weiterentwicklungsbedarf der Mindestanforderungen ist also Bestandteil der neuen Richtlinie. (uwa)