Versorgung psychisch Kranker

Mehr Zeit für psychische Gesundheit

Oktober 2019

Mehr Zeit für die Psychotherapie und die Pflege Schwerstkranker - das sieht die neue Personalausstattungsrichtlinie für die stationäre Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) vor, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19. September 2019 verabschiedet hat.

Mit der neuen PPR-RL hat der G-BA die Durchschnittswerte der bisher geltenden Psychiatrie-Personalverordnung größtenteils als Orientierungswert übernommen, sie jedoch - anders als die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) es bisher vorsah - nun als eine Mindestvorgabe definiert: Die bisherige Durchschnittsausstattung mit Personal wird zukünftig die rote Linie sein, die personell nicht mehr unterschritten werden darf. Zudem erhöhte der G-BA diese neue Mindestvorgabe noch um deutlich mehr Personal für Psychotherapie und Pflege auf psychiatrischen Stationen. Die neuen Mindestvorgaben sind erstmals verbindlich von den Einrichtungen nachzuweisen und einzuhalten. Eine Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mindestvorgabe erfüllt ist.

Ärztin und Patientin in der Psychiatrie (Symbolbild)

Es ist ein Meilenstein in der Versorgung psychisch Kranker: Endlich gibt es damit höhere und vor allem verbindliche Vorgaben für das Fach- und Pflegepersonal. Und erstmals wird vorgeschrieben, wie viele Ärzte, Pflegefachkräfte, Psychologen, Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeuten und Sozialarbeiter für die stationäre Versorgung von erkrankten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mindestens eingesetzt werden müssen. Dies dient dem Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeitenden und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur leitliniengerechten Behandlung, weil das Personal dort erhöht worden ist, wo Experten Defizite ausgemacht haben: bei der Psychotherapie und der Pflege von Schwerstkranken.

Die vorzuhaltenden Personalressourcen bei Psychologinnen und Psychologen sowie bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wurden um 60 Prozent erhöht und die der Pflege für Patientinnen und Patienten mit einer Intensivbehandlung um zehn Prozent. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurden über alle Berufsgruppen hinweg die Minutenwerte um 5 Prozent erhöht. Zusätzlich wurde für eine intensive psychotherapeutische Behandlung ein völlig neuer psychotherapeutischer Behandlungsbereich für die Psychiatrie und die Psychosomatik geschaffen - mit 25 Prozent mehr Personal als bisher in der Psych-PV vorgesehen. Die Psychosomatik erhält zudem einen eigenständigen Behandlungsbereich.

Besonders wenig Personal in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

Der G-BA hat eine Übergangsfrist bis zur Erfüllung der neuen Mindestanforderung festgeschrieben. Denn 2018 konnten 40,2 Prozent der Krankenhäuser für Erwachsenenpsychiatrie nicht einmal die bisher geltenden Psych-PV-Vorgaben einhalten, die niedriger liegen. Ohne Einhaltung der Mindestvorgabe in der Einrichtung wird künftig eine Behandlung der Patientinnen und Patienten nicht mehr zulässig sein. Die betroffenen Kliniken würden ihre Behandlungen nicht mehr vergütet bekommen. Den Krankenhäusern muss deshalb Zeit eingeräumt werden, damit sie ihr therapeutisches Personal zur Erfüllung der zukünftigen Mindestvorgaben aufstocken können. Die PPP-RL sieht dafür eine Übergangszeit von vier Jahren vor, in der die Einrichtungen zunächst 85 und dann 90 Prozent der Mindestvorgaben erfüllen müssen. Diese Regelung ist insbesondere für die Kinder- und Jugendpsychiatrie wichtig. Hier unterschritten die Krankenhäuser die Vorgaben 2018 noch deutlicher als in der Erwachsenenpsychiatrie: Über 49 Prozent der Häuser lagen unter 100 Prozent.

Regelmäßige Weiterentwicklung der Mindestanforderungen

Die neuen Mindestpersonalvorgaben müssen von den Krankenhäusern einrichtungsbezogen und durchschnittlich bezogen auf einen Zeitraum von drei Monaten erfüllt werden. Aus diesem Grund ist es auch sehr wichtig, dass ergänzend zum Nachweis der Einhaltung dieser Mindestvorgabe auch noch ein stationsbezogener Nachweis erfolgt, der zeigt, ob besonders sensible Versorgungsbereiche wie Demenz- oder Akutstationen nicht längere Zeit personell unterversorgt werden. Denn der Einrichtungsbezug in Verbindung mit einem über drei Monate berechneten Durchschnittswert bei der Einhaltung der Mindestvorgaben kann dazu führen, dass manche Stationen sehr gut personell ausgestattet sind und andere völlig unzureichend. Dies wäre dann eine Unterversorgung und Gefährdung der Patientinnen und Patienten in den schlecht ausgestatteten Bereichen, die ohne eine begleitende Bewertung der tatsächlichen Stationsbesetzung nicht bemerkt würde. Hier wird der G-BA in den nächsten Jahren gut beobachten müssen, ob die Regelungen der Richtlinie zu solchen negativen Effekten führt.

Neben diesen Vorgaben hat der G-BA eine Begrenzung der Stationsgrößen auf 18 Patientinnen und Patienten in der Erwachsenenpsychiatrie und zwölf Patientinnen und Patienten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie den Einsatz von Genesungsbegleitern empfohlen. Eine Überprüfung und Anpassung der Richtlinie findet künftig alle zwei Jahre statt, um den jeweils aktuellen Entwicklungsstand in der Versorgung zu berücksichtigen. Schon 2021 werden die Minutenwerte erneut geprüft und Mindestanforderungen für den Nachtdienst festgelegt. Eine regelmäßige Prüfung auf Weiterentwicklungsbedarf der Mindestanforderungen ist also Bestandteil der neuen Richtlinie. (uwa)

Bleiben Sie auf dem Laufenden