Psychiatrie und Psychosomatik

Vorgaben für Personalausstattung auf dem Weg

Mai 2019

Die Sorge bei den Beschäftigten in der stationären Psychiatrie ist groß: Wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fristgerecht bis zum 30. September 2019 eine neue Personalausstattungsrichtlinie für die stationäre Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) verabschieden? Und wird diese neue Richtlinie die Personalsituation in den Einrichtungen verbessern?

Ein erster Meilenstein wurde jetzt erreicht: Nach Beschluss des G-BA-Plenums vom 18. April 2019, in dem der Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen festgelegt wurde, ist die Einleitung des offiziellen Stellungnahmeverfahrens am 17. Mai 2019 gestartet. Die Frist für die Einreichung der Stellungnahmen beträgt vier Wochen und endet am 14. Juni 2019. Damit ist der Weg frei für die fristgerechte Beschlussfassung des Plenums über die gesamte Richtlinie im September 2019, damit diese dann am 1. Januar 2020 in Kraft treten kann.

Psych-PV zum neuen Jahr außer Kraft

Für den GKV-Spitzenverband hat die fristgerechte Verabschiedung der PPP-RL oberste Priorität, da ab dem 1. Januar 2020 die Vorgaben der knapp 30 Jahre alten Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) außer Kraft treten. Dabei hat der Gesetzgeber dem G-BA einen engen Rahmen vorgegeben: Mit der neuen PPP-RL werden Mindestvorgaben für die Personalausstattung als Mindestanforderungen an die Strukturqualität eingeführt, die von den Einrichtungen nicht unterschritten werden dürfen. Im Gegensatz dazu legte die Psych-PV Personalanhaltszahlen für die Budgetfindung auf Ortsebene fest.

Gleichwohl soll der G-BA bei der Ausgestaltung der PPP-Richtlinie die Psych-PV zur Orientierung heranziehen. Entsprechend soll sich die neue Personalausstattungsrichtlinie an dem Prinzip der Behandlungsbereiche und Minutenwerte der Psych-PV orientieren. Dabei setzt sich der GKV-Spitzenverband für ein stationsbezogenes Nachweissystem ein, dass in diesem Bereich Transparenz schaffen soll. Nur mit einem solchen – örtlich auf eine Station begrenzten – Nachweissystem kann sichergestellt werden, dass das Personal tatsächlich bei den Patientinnen und Patienten ankommt. Und nur an ein solches konkretes Nachweissystem können bei Nichterfüllung Konsequenzen geknüpft werden.

Eine Psychiaterin spricht mit einer Patientin

Darüber hinaus setzt sich der GKV-Spitzenverband für eine Begrenzung der Stationsgrößen, für den Einsatz von Genesungsbegleitern sowie für eine Überprüfung und Anpassung der Richtlinie alle zwei Jahre ein. Nur so kann künftig der jeweils aktuelle Entwicklungsstand in der Versorgung berücksichtigt werden.

Sanktionen sind notwendig

Die Umsetzung der künftigen PPP-Richtlinie wird für die Einrichtungen der Psychiatrie eine Herausforderung werden. Die ersten Auswertungen der Psych-PV-Nachweise zeigen: Noch 2017 lagen 10 Prozent der psychiatrischen Einrichtungen unter einem Umsetzungsgrad der Psych-PV von 90 Prozent - in absoluten Zahlen 30 Einrichtungen. Weitere 47 Prozent der Einrichtungen lagen unter einem Umsetzungsgrad von 100 Prozent, in absoluten Zahlen 147 Häuser. Mit der Festlegung von Mindestanforderungen mit Sanktionen bei Nichterfüllung kann diese Situation nur besser werden. (uwa)

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