Corona-Pandemie

Gemeinsame Selbstverwaltung handelt

Juni 2020

Während der beginnenden Corona-Pandemie war ein zentrales Ziel, die medizinische Versorgung der Versicherten auch in dieser besonderen Zeit weiterhin auf höchstem Niveau zu gewährleisten. Ab Mitte März 2020 hat die gemeinsame Selbstverwaltung ein Bündel von Maßnahmen zur Entlastung von Vertragsärzte- und Vertragszahnärzteschaft sowie von Hebammen auf den Weg gebracht. Hierbei zeigten die beteiligten Akteure im Gesundheitswesen, dass schnelle Reaktionen auf besondere Umstände jederzeit möglich sind. So wurden viele Abstimmungen per digitalem Umlaufverfahren vorgenommen, sonst übliche Sitzungen wurden als Videokonferenz abgehalten. Das so entstandene Maßnahmenbündel hat schnell und unbürokratisch für Entlastung in der Patientenversorgung und für finanzielle Absicherung von medizinischen Einrichtungen und Berufsgruppen gesorgt. Die in der Regel befristeten Maßnahmen werden rechtzeitig vor Ablauf hinsichtlich einer notwendigen Verlängerung geprüft.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der vereinbarten Sonderregelungen. Eine vollständige Übersicht finden Sie auch auf unserer Internetseite.

  • Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung
    Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband haben sich für eine flächendeckende Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung für Vertragsärzte auf ein zunächst bis zum 10. Juni 2020 befristetes Verfahren für den Abruf von zentral beschaffter Schutzausrüstung (z. B. Mund-Nasen-Schutz, Schutzbrillen, spezielle Atemschutzmasken) sowie für deren Verteilung, Abrechnung und Finanzierung geeinigt. Analog wurde auch für den vertragszahnärztlichen Bereich eine entsprechende befristete Vereinbarung abgeschlossen. Die Kosten für die Ausstattung der Vertragsärzte und Vertragszahnärzte mit Schutzausrüstung werden von den Krankenkassen übernommen. Hebammen dagegen erhalten für einen begrenzten Zeitraum Vergütungszuschläge zu den bisherigen Aufwandspauschalen für die notwendige Schutzausrüstung, wenn eine Betreuung vor Ort, z. B. im frühen Wochenbett, erforderlich ist.
  • Labortest auf das Corona-Virus
    Unabhängig von einer zeitlichen Befristung wurde bereits zum 1. Februar 2020 eine neue Gebührenordnungsposition zur Berechnung des Labortests auf das Corona-Virus in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Zudem werden alle entsprechend gekennzeichneten ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einem klinischen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich werden, ohne weitere Feststellung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.
  • Fernbehandlung zur Reduktion persönlicher Arzt-Patient-Kontakte ist möglich
    Zur Reduktion persönlicher Kontakte auf ein Minimum und um dem damit steigenden Bedarf zur Durchführung von Videosprechstunden anstelle von persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten Rechnung zu tragen, wurden die Fernbehandlungsmöglichkeiten im Rahmen von Videosprechstunden und Telefonaten für die Versicherten und die Vertragsärztschaft deutlich erweitert und limitierende Regelungen aufgehoben. Dies gilt auch für psychotherapeutische Behandlungen, für die entsprechende Sonderregelungen vereinbart wurden.
    Sind Patientinnen bzw. Patienten den Arztpraxen bekannt, können bei medizinischer Notwendigkeit Verordnungen und Überweisungen auch im Rahmen von (video-)telefonischen Arzt-Patienten-Kontakten ausgestellt werden. Dies wird durch die Verlängerung des Zeitfensters in der Definition für bekannte Patientinnen bzw. Patienten, in denen ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden haben muss, erleichtert. Aufgrund des mit den genannten Regelungen zu erwartenden steigenden Bedarfs an postalisch zu versendenden Folgearzneimittelverordnungen (Wiederholungsrezepten), Überweisungsscheinen und anderen ärztlichen Verordnungen wird zeitlich befristet die Regelung, dass Versand- und Transportkosten grundsätzlich in den Gebührenordnungspositionen enthalten sind, ausgesetzt. Portokosten können somit über eine festgelegte Gebührenordnungsposition berechnet werden.
    Für die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte gilt bei telefonischen Kontakten und bei Kontakten im Rahmen der Videosprechstunde die befristete Regelung, dass die Übertragung der Versichertenstammdaten aus der Patientendatei zulässig ist, wenn im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020 mindestens in einem Quartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vorgelegen hat.
Arzt und Patientin bei der Videosprechstunde
  • Untersuchungszeiträume für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern dürfen überschritten werden
    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit vereinbart, dass die zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten für bestimmte Untersuchungen überschritten werden dürfen.
  • Befristete Anpassung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger
    Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Versorgung betroffener Patientinnen und Patienten auch im Rahmen der Corona-Pandemie wird die subkutane Applikation eines Depotpräparates und die Betreuung im Rahmen der Nachsorge bei Behandlung mit einem Depotpräparat vereinbart. Bislang war diese Behandlung nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgebildet. Zudem wird das therapeutische Gespräch im Rahmen einer Substitutionsbehandlung auch bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt oder bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und die Abrechnungshäufigkeit ausgeweitet.
  • Gelockerte Vorgaben zur Sicherstellung der Versorgung von Dialyse-Patientinnen und -Patienten
    Zur Sicherstellung der Versorgung von Dialyse-Patientinnen und -Patienten wurden geltende Vorgaben teilweise gelockert, so dass die Dialyseeinrichtungen flexibel auf bestimmte Notsituationen reagieren können. Unter anderem werden Praxen in die Lage versetzt, Patientinnen und Patienten anderer Praxen unkompliziert zu übernehmen, wenn beispielsweise Dialyse-Ärztinnen bzw. -Ärzte krankheitsbedingt ausfallen oder Einrichtungen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht im gewohnten Umfang weiterarbeiten können. Außerdem wurde klargestellt, dass der Infektionszuschlag im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie abrechnungsfähig ist.
  • Anpassung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen des Mammographie-Screenings
    Soweit durch das Infektionsgeschehen erforderlich und im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Versorgung von Patienten vertretbar, erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit, die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Mammographie-Screenings für einen befristeten Zeitraum anzupassen. Somit können sowohl Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung als auch Maßnahmen zur Prozess- und Ergebnisqualität ausgesetzt oder von diesen abgewichen oder diese angepasst werden.
  • Betreuung durch Hebammen während der Corona-Pandemie
    Zur Aufrechterhaltung der Versorgung für Schwangere, Wöchnerinnen und ihre neugeborenen Kinder durch die betreuenden Hebammen und zur Minimierung von Verdienstausfällen freiberuflicher Hebammen kann zeitlich befristet verstärkt auf die Beratung oder die Kursteilnahme per Videotelefonie zurückgegriffen werden; ist jedoch eine Betreuung vor Ort notwendig, kann die Hebamme die Versicherte mit Schutzausrüstung aufsuchen. Ferner werden übergangsweise Fahrten von Hebammen durch die Krankenkassen vergütet, die bis zu 50 Kilometer entfernt von der Frau praktizieren, wenn beispielsweise eine Hebamme im Umfeld von 25 Kilometern aufgrund einer Corona-Quarantäne nicht verfügbar ist. Auch begrenzende Betreuungsregelungen in der klinischen Geburtshilfe werden befristet ausgesetzt, um mögliche Personalengpässe aufgrund erkrankter Hebammen im Kreißsaal abzufangen. (jne)

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