Qualitätssicherung

Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene

Juni 2020

Um Krankenhäusern die Meldung von Ausnahmetatbeständen der QFR-RL zu erleichtern, veröffentlicht der GKV-Spitzenverband eine Liste mit Ansprechpersonen.

In der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses wurden am 19. September 2019 Ausnahmetatbestände für den Pflegeschlüssel für Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht von 1500 g oder weniger festgelegt. Liegt ein solcher Ausnahmentatbestand vor, können Krankenhäuser die in der Richtlinie normierten Mindestanforderungen an den Pflegeschlüssel unterschreiten.

Ein Frühchen im Inkubator

Die Krankenhäuser sind gemäß § 12 dieser Richtlinie verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes unverzüglich den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachzuweisen. Dieser Nachweis ist die Voraussetzung dafür, bis zu 48 Stunden von den vorgegebenen Pflegeschlüsseln abweichen zu dürfen, die ansonsten zu jeder Zeit zu erfüllen sind. Zu Beginn der nach 48 Stunden beginnenden Schicht müssen die Pflegeschlüssel dann wieder erfüllt werden.

Als Service für die Krankenhäuser hat der GKV-Spitzenverband nun eine Liste mit Adressen und Ansprechpersonen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen veröffentlicht. An diese sind die Nachweise nach §12 von den Krankenhäusern unverzüglich zu übermitteln. (kck)

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