Bereits seit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes im Jahr 2012 können die Gesamtvertragspartner auf der Landesebene - das sind die Landesverbände der Krankenkassen, Ersatzkassen sowie die Kassenärztliche Vereinigung - Zuschläge auf den Orientierungswert vereinbaren. Dies kommt für besonders förderungswürdige Leistungen und für Leistungen besonders förderungswürdiger Leistungserbringender infrage, um damit Verbesserungen der Patientenversorgung zu erreichen.
Mehr Gestaltungsmöglichkeiten
Grundlage für die Vereinbarung dieser Zuschläge sind Kriterien, die der Bewertungsausschuss festlegt. Mit Wirkung für die regionalen Honorarverhandlungen ab dem Jahr 2020 hat der Bewertungsausschuss diese Kriterien nun bundeseinheitlich und abschließend neu definiert und präzisiert. Im Ergebnis stehen den Vertragspartnern jetzt mehr Gestaltungsoptionen als früher zur Verfügung.