Immerhin wurden im Vergleich zum ursprünglichen Referentenentwurf einige Verbesserungen erreicht. Anders als zunächst vorgesehen, sollen die Vertreterinnen und Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen jetzt eine Stimmmehrheit in den Verwaltungsräten erhalten und von den Krankenkassen gewählt werden. Zudem werden Vertreterinnen und Vertreter der Berufsgruppen in geringerem Umfang und ohne Stimmrecht beteiligt. Auch wenn diese Änderungen einen Schritt in die richtige Richtung bedeuten, sind sie bei weitem nicht ausreichend.
Medizinische Dienste garantieren qualitätsorientierte und wirtschaftliche Versorgung
Der MDK leistet einen wichtigen Beitrag für die qualitätsorientierte und wirtschaftliche Versorgung. Mit den Begutachtungen und Beratungen auf der Grundlage objektiver medizinischer Kriterien tragen die Medizinischen Dienste dazu bei, dass alle Versicherten zu gleichen Bedingungen Zugang zu den Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Damit dies so bleibt, muss die Funktionsfähigkeit des MDK auch künftig gewährleistet und eine Schwächung der sozialen Selbstverwaltung verhindert werden.
Sowohl für die Medizinischen Dienste als auch für die Krankenkassen ist es von elementarer Bedeutung, dass Begutachtungsgrundlagen der MDK mit der Rechtsauslegung der Krankenkassen übereinstimmen. Daher muss die Richtlinienkompetenz für leistungs- und vertragsrechtliche Fragestellung auch künftig beim GKV-Spitzenverband liegen. Die funktionierende Zusammenarbeit zwischen GKV-Spitzenverband und den Medizinischen Diensten sollte beibehalten werden. (mag)