MDK-Reformgesetz

Abschaffung der Selbstverwaltung geplant

August 2019

Das Bundeskabinett hat am 17. Juli 2019 den Entwurf eines MDK-Reformgesetzes verabschiedet. Das proklamierte Ziel ist es, die Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu gewährleisten. Faktisch wird die soziale Selbstverwaltung im MDK abgeschafft. Mitglieder eines Verwaltungsrats einer Krankenkasse sollen sich künftig nicht mehr im MDK engagieren dürfen. Der GKV-Spitzenverband lehnt die Pläne in aller Deutlichkeit ab.

Das MDK-Reformgesetz sieht eine umfassende und tiefgreifende Neuorganisation des MDK vor, für die aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes keinerlei Anlass besteht. Bereits heute ist durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen ausgeschlossen, dass die Verwaltungsräte des MDK auf die originären Aufgaben der Begutachtung und Beratung zu einzelnen medizinischen Sachverhalten Einfluss nehmen. Der geplante Eingriff in die Zusammensetzung der Verwaltungsräte bedeutet hingegen eine gravierende Schwächung der sozialen Selbstverwaltung und eine Ausschaltung der sozialpartnerschaftlichen Mitbestimmung in den MDK. Zudem würde die Verabredung des Koalitionsvertrags, nach der die Selbstverwaltung gestärkt werden soll, in das Gegenteil verkehrt.

Soziale Selbstverwaltung als zentrales Prinzip der GKV erhalten

Als zentrales Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung muss die soziale Selbstverwaltung - also die in Sozialwahlen gewählten ehrenamtlichen Mitglieder der Verwaltungsräte der Krankenkassen - auch künftig in den Verwaltungsräten des MDK unmittelbar vertreten sein. Andernfalls würden Kandidatinnen und Kandidaten mit nötiger Fachkenntnis bereits von vornherein ausgeschlossen.

Abstimmung im Verwaltungsrat - Symbolbild

Immerhin wurden im Vergleich zum ursprünglichen Referentenentwurf einige Verbesserungen erreicht. Anders als zunächst vorgesehen, sollen die Vertreterinnen und Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen jetzt eine Stimmmehrheit in den Verwaltungsräten erhalten und von den Krankenkassen gewählt werden. Zudem werden Vertreterinnen und Vertreter der Berufsgruppen in geringerem Umfang und ohne Stimmrecht beteiligt. Auch wenn diese Änderungen einen Schritt in die richtige Richtung bedeuten, sind sie bei weitem nicht ausreichend.

Medizinische Dienste garantieren qualitätsorientierte und wirtschaftliche Versorgung

Der MDK leistet einen wichtigen Beitrag für die qualitätsorientierte und wirtschaftliche Versorgung. Mit den Begutachtungen und Beratungen auf der Grundlage objektiver medizinischer Kriterien tragen die Medizinischen Dienste dazu bei, dass alle Versicherten zu gleichen Bedingungen Zugang zu den Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Damit dies so bleibt, muss die Funktionsfähigkeit des MDK auch künftig gewährleistet und eine Schwächung der sozialen Selbstverwaltung verhindert werden.

Sowohl für die Medizinischen Dienste als auch für die Krankenkassen ist es von elementarer Bedeutung, dass Begutachtungsgrundlagen der MDK mit der Rechtsauslegung der Krankenkassen übereinstimmen. Daher muss die Richtlinienkompetenz für leistungs- und vertragsrechtliche Fragestellung auch künftig beim GKV-Spitzenverband liegen. Die funktionierende Zusammenarbeit zwischen GKV-Spitzenverband und den Medizinischen Diensten sollte beibehalten werden. (mag)

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