Terminservice- und Versorgungsgesetz

TSVG: Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf

Dezember 2018

Das Problem ist ein altbekanntes: Zu wenige ärztliche Sprechstunden führen zu langen Wartezeiten auf Termine – insbesondere im fachärztlichen Bereich. An diesem Problem will das Terminservice- und Versorgungsgesetz – kurz: TSVG – ansetzen.

Zu dem vom Bundeskabinett am 26. September 2018 verabschiedete Gesetzentwurf für ein Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) erfolgte am 23. November 2018 die1. Beratung im Bundesrat. Am 13. Dezember fand die 1. Lesung im Bundestag statt. Derzeit ist von einem Inkrafttreten Mitte 2019 auszugehen. Wesentliches Ziel des Gesetzes ist es, den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung für alle Patientinnen und Patienten zu beschleunigen und bestehende Wartezeiten zu reduzieren.

Erreicht werden soll dies über zahlreiche Anreize für Ärztinnen und Ärzte. So soll ein Zuschlag in Höhe von mindestens 25 Prozent für einen erstmaligen oder erneuten Patientenkontakt nach mehr als vier Jahren gezahlt werden. Für eine offene Sprechstunde soll es einen Zuschlag von mindestens 15 Prozent geben, für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins durch eine Hausärztin bzw. einen Hausarzt mindestens fünf Euro. Ob die Höhervergütung von Leistungen, die Ärztinnen und Ärzte schon heute erbringen, aber tatsächlich zu mehr Behandlungszeit für GKV-Versicherte führen wird, erscheint fraglich. Aus GKV-Sicht sollte mehr Geld nur für ein Mehr an Leistungen bezahlt werden.

Kodierrichtlinien und psychotherapeutische Versorgung

Grundsätzlich positiv bewertet der GKV-Spitzenverband hingegen die Verpflichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), verbindliche Regelungen für die Abrechnung und Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen zu erstellen. Der GKV-Spitzenverband hatte sich wiederholt für eine verpflichtende Einführung von Kodierrichtlinien ausgesprochen. Ferner soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Regelungen für eine gestufte und gesteuerte Versorgung mit psychotherapeutischer Behandlung beschließen. Dabei sind auch Anforderungen an die Qualifikation der für die Behandlungssteuerung verantwortlichen Vertragsärztinnen und -ärzte sowie psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zu definieren. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung nach einer Terminvermittlung soll zukünftig zwei Wochen nicht überschreiten.

Blick in ein Wartezimmer beim Arzt

Erprobung von Medizinprodukten

Der GKV-Spitzenverband kritisiert die Festlegung, dass künftig die Kosten für die Erprobung von Medizinprodukten zunächst allein vom G-BA getragen werden sollen. Die Hersteller sind zu einer Übernahme der Kosten erst verpflichtet, wenn nach Abschluss der Erprobung eine Übernahme der Methode in die vertragsärztliche Versorgung erfolgt. Damit werden Forschungskosten auf die Beitragszahler verlagert. Bei der Bewertung von Methoden im Krankenhaus soll außerdem die vorgelagerte Feststellung des Potenzials der Methode entfallen. Dies verstärkt das ohnehin vorhandene Problem eines sehr schnellen Marktzugangs risikoreicher Produkte im stationären Bereich.

Schiedsgremium

Ebenfalls neu eingeführt wird ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium, dessen Prinzipien auch auf den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss übertragen werden. So sind nur jeweils zwei Vertreter von GKV-Spitzenverband, KBV und DKG sowie die beiden unparteiischen Mitglieder stimmberechtigt. Für Beschlüsse ist künftig eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Hier wäre eigentlich eine paritätische Besetzung zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern dringend angezeigt. Auch sollten die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen werden können.

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