Wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bestehen könnte, sollen die Kranken- und Pflegekassen unverzüglich die Staatsanwaltschaft unterrichten. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe arbeiten die Ermittlungs- und Prüfungsstellen sowohl kassenartenübergreifend untereinander, als auch mit den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie den Trägern der Sozialhilfe zusammen.
Jeder und Jede mit einem glaubhaften Hinweis auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen kann sich an die zuständige Kranken- oder Pflegekasse, die Kassenartverbände oder an den GKV-Spitzenverband wenden. Dazu sollte der Sachverhalt am besten schriftlich oder wie beim GKV-Spitzenverband möglich direkt über ein speziell dafür eingerichtetes Hinweisgeber-Formular dargestellt werden. Solche Hinweise werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraulich behandelt.